Abstract: | Abstrakt 1. x 331 Abs. 1 StGB a.F. setzte voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine zumindest in Umrissen bestimmte Diensthandlung und nicht nur allgemein für die Dienstausübung angenommen wurde.2. Zu den Voraussetzungen der Bestechlichkeit nach x 332 Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 StGB. (Leitsätze des Bearbeiters) |