Abstract: | Abstrakt 1. Dem Vertragsarzt kann nicht das Recht abgesprochen werden, eine Praxisorganisation zu wählen, die seiner Leistungs- und Budgetkapazität angepasst ist.2. Der Vertragsarzt bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wenn er bei Ablehnung der Behandlung aus Belastungsgründen Patienten an einen anderen Vertragsarzt verweist.3. Ein vorwerfbares Verhalten kann darin liegen, wenn der Vertragsarzt die Praxis der Terminsvergabe dazu benutzt, Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung in die Privatliquidation zu treiben. (Leitsätze des Bearbeiters) |