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Konsiliararzt und „unechter“ („schwarzer“) Belegarzt
Authors:SG Gelsenkirchen
Abstract:Abstrakt 1. Eine mit der Ausübung vertrags?rztlicher T?tigkeit unvereinbare Interessen- und Pflichtenkollision liegt vor bei einer faktischen Wahrnehmung der T?tigkeit eines Krankenhausarztes durch einen zugelassenen Arzt. 2. Ein Konsiliararzt ist ein Arzt mit einer anderen Fachgebietsbezeichnung, der in einem konkreten Behandlungsfall w?hrend eines station?ren Aufenthalts auf seinem Fachgebiet untersucht und Behandlungsvorschl?ge macht, weil die entsprechende Fachkompetenz in dem Krankenhaus nicht vorhanden ist. (Leits?tze des Bearbeiters)
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