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Vereinbarung eines Abteilungspflegesatzes bei nicht deckungsgleicher Facharztbezeichnung
Authors:VGH Bad.-Württ.
Abstract:Abstrakt Nach § 13 Abs. 2 S. 1 BPflV 1995 ist als Entgelt für ?rztliche und pflegerische T?tigkeit und die dadurch veranlassten Leistungen für jede organisatorisch selbstst?ndige bettenführende Abteilung, die von einem fachlich nicht weisungsgebundenen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren und bei Nichtvereinbarung durch die Schiedsstelle festzusetzen (§ 18 Abs. 4 KHG). Der Bildung eines Abteilungspflegesatzes steht nicht entgegen, dass keine dem Leistungsspektrum der Abteilung deckungsgleiche Facharztbezeichnung existiert, sofern der Leiter der Abteilung über eine Facharztbzw. Fachgebietsbezeichnung verfügt (hier: Fach?rztin für Psychiatrie und Psychotherapie), die die in der Abteilung zu bew?ltigenden Aufgaben (hier: Gerontopsychiatrie) umfasst. (Leits?tze des Bearbeiters)
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