Abstract: | Abstrakt 1. Lässt sich der aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidende Arzt in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Gemeinschaftspraxis erneut nieder, ist eine Abfindung für einen good will ausgeschlossen.2. Sieht der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall keine Regelung vor, ist die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schliessen. (Leitsätze des Bearbeiters) |