Abstract: | Abstrakt 1. Die Bemessung von Kammerbeitr?gen nach dem Einkommen des Mitglieds begegnet als Aspekt des sozialen Ausgleichs keinen Bedenken. 2. Auch bei nur teilweiser Berufsausübung in einem einheitlichen Besch?ftigungsverh?ltnis ist eine Differenzierung nicht dergestalt geboten, dass Einkommensteile bei der Bemessung der Beitr?ge au?er Acht gelassen werden. 3. Die Bildung von Beitragsgruppen in bezug auf die Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt, anteilig) ist rechtlich nicht geboten; die T?tigkeit der Kammer ist für alle Mitglieder nahezu gleich und auch der Vorteil aus der Kammert?tigkeit, unabh?ngig von der konkreten Art oder dem Umfang der beruflichen T?tigkeit. 4. Einer ggf. m?glichen Differenzierung steht bei einer prozentual geringen Belastung des Einkommens das Gebot der sparsamen Haushaltsführung entgegen, da jede Differenzierung einen Eingruppierungs- und Kontrollbedarf nach sich zieht, der einen erh?hten umlagef?higen Personal- und Kostenaufwand verursacht. (Leits?tze der Bearbeiterin) |