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Berufsrechtlich unzulässiger Gesellschaftszweck in Gesellschaftsvertrag einer ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft
Authors:LG Arnsberg
Abstract:Abstrakt  Gründen ?rzte nur deshalb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, um einem Arzt Gelegenheit zu geben, an Erl?sen beteiligt zu werden, die der andere Arzt mit Leistungen erwirtschaftet, die der beteiligte Arzt mangels eigener Qualifikation nicht erbringen darf, und fehlt es weiter an den wesentlichen Merkmalen einer Berufsausübungsgemeinschaft, ist der zugrunde liegende “Gesellschaftsvertrag” wegen Versto?es gegen § 134 BGB nichtig. (Leitsatz des Bearbeiters)
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