Abstract: | Abstrakt 1. Der Sinn und Zweck des § 103 Abs. 4 SGB V besteht im Erhalt der wirtschaftlichen Verwertungsf?higkeit einer Praxis. 2. Auch im Falle der Beschr?nkung des Versorgungsauftrags auf einhalb besteht ein Recht des Arztes, einen Teil seines Vertragsarztsitzes wirtschaftlich zu verwerten. |