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Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Werbegaben an Ärzte im Wege einer nicht produktbezogenen Imagewerbungskampagne
Authors:LG München
Abstract:Abstrakt  1. Das besondere Vertrauensverh?ltnis zwischen Arzt und Patient gebietet bei der Verschreibung von Medikamenten die ausschlie?liche Orientierung des Arztes an den Interessen des Patienten, die bereits durch den Verdacht der unsachlichen Beeinflussung seitens eines Herstellers von Medikamenten gef?hrdet w?re. 2. Sachzuwendungen von Pharmaunternehmen an ?rzte, die nicht mehr als geringwertig eingestuft werden k?nnen, stellen – auch wenn sie im Rahmen einer nicht produktbezogenen Imagewerbekampagne gew?hrt werden – sowohl einen sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S. von § 4 Nr. 1 UWG als auch einen Versto? gegen die “anst?ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel” i.S. von § 3 UWG i.V. mit Art. 5 UGP-Richtlinie dar. 3. Das Anbringen von Werbelogos auf Praxiseinrichtungsgegenst?nden, die ?rzten zu erheblich vergünstigten Preisen angeboten werden, stellt keine Rechtfertigung für die in der Subventionierung der Gegenst?nde zu sehende unlautere Sachzuwendung dar. 4. Das Angebot eines Pharmaunternehmens an einen Arzt, kostenfreie Beratung durch eine Unternehmensberatung in Anspruch zu nehmen, stellt – jedenfalls wenn die Beratung sich nicht auf pharmakologische Fragestellungen bezieht, sondern auf solche der Organisation und des Praxismanagements – eine unlautere Zuwendung dar. Ein Ausschluss vom Zuwendungsverbot analog § 7 I Nr. 4 HWG scheidet daher aus. 5. Das Erfordernis einer “erheblichen Zahl von Unternehmen” i.S. von § 8 III Nr. 2 UWG bedeutet nicht, dass die dem klagenden Wettbewerbsverband angeh?renden Unternehmen einen exakten Querschnitt der sonstigen Marktteilnehmer der betreffenden Branche darstellen müssen. Etwa 10% der Unternehmen, die etwa 70% der Ums?tze einer Branche t?tigen, stellen.
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