Abstract: | Abstrakt 1. Wird ein Fremdlabor vom Zahnarzt mit Reparaturarbeiten beauftragt, so ist es dann nicht Verrichtungsgehilfe des Zahnarztes, wenn es an dem für die Zurechnung erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arzt und Labor fehlt.2. Fehlt es an einem Weisungsrecht des Zahnarztes gegenüber dem Labor, so ist eine Haftung für das Labor als Verrichtungsgehilfe selbst dann ausgeschlossen, wenn der Zahnarzt das Labor im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt hat. (Leitsätze des Bearbeiters) |