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1.
LSG Nordrh.-Westf. 《MedR Medizinrecht》2006,24(5):310-313
Abstrakt Die ?ffentlich-rechtliche Bindung des Honoraranspruchs kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Vertragsarzt, zu dessen
vertrags?rztlichen Pflichten die Rückzahlung überzahlten Honorars geh?rt, sich durch Gründung einer Gemeinschaftspraxis dieser
Verpflichtung entzieht. (Leitsatz des Bearbeiters) 相似文献
2.
LSG Rheinl.-Pfalz 《MedR Medizinrecht》2006,24(12):740-742
Abstrakt 1. Die Entscheidung des Krankenhausarztes, zwischen der ?rztlichen Aufkl?rung eines Patienten über eine Linksherzkatheteruntersuchung
mit Einsetzung eines Stents und diesem Eingriff 24 Stunden zu warten, ist vertretbar mit der Folge, dass der aus diesem Grunde
erfolgte Krankenhausaufenthalt notwendig ist und die Krankenkasse dessen Kosten zu übernehmen hat.
2. Die Aufkl?rung über eine solche Untersuchung hat in der Regel durch den Arzt zu erfolgen, der den Eingriff vornimmt. 相似文献
3.
LSG Schlesw.-Holst. 《MedR Medizinrecht》2007,25(3):203-206
Abstrakt Der Ansatz der Gebührennummer 19 EBM-? (alt) ist für An?sthesisten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Narkose nicht
ausgeschlosssen, sofern die sonstigen Abrechnungsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. (Leitsatz des Bearbeiters) 相似文献
4.
LSG Rheinl.-Pfalz 《MedR Medizinrecht》2007,25(3):206-207
Abstrakt 1. Der Gesetzgeber sah bis zum 31.12.2003 die statistische Vergleichsbetrachtung als Regelprüfmethode bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
nach § 106 SGB V vor.
2. Sieht eine Prüfvereinbarung auf Landesebene daneben eine Einzelfallprüfung im vertrags?rztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren
vor, so ist diese bei offensichtlicher überschreitung des zul?ssigen Verordnungsumfangs auch ohne Vergleich mit der durchschnittlichen
Verordnungsweise anderer Vertrags?rzte zul?ssig. (Leits?tze des Bearbeiters) 相似文献
5.
6.
LSG Bad.-Württ. 《MedR Medizinrecht》1998,16(1):43-44
Ohne Zusammenfassung 相似文献
7.
LSG Nieders.-Bremen 《MedR Medizinrecht》2005,23(6):371-378
Abstrakt 1. Das Landesschiedsamt ist zum Erlass eines (Ersatz-)HVM befugt, wenn der angegriffene HVM die Gesamtvergütung nicht gleichmässig auf das gesamte Jahr verteilt.2. x85 Abs. 4 S. 3 SGB V fordert im Ausgangspunkt eine Vergütung (zahn-)ärztlicher Leistungen mit einheitlichem Punktwert (leistungsproportionale Vergütung).3. Solange nicht die Gefahr übermässiger Ausdehnung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit i.S. des x85 Abs. 4 S. 5 SGB V (a.F.; heute: x85 Abs. 4 S. 6 SGB V) zu besorgen ist, ist die Vorgabe von Budgets, bei deren Überschreitung keine oder nur eine wirtschaftlich unbedeutende Restvergütung gewährt wird, nur dann mit dem Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung zu vereinbaren, wenn eine angemessene Korrelation zwischen dem abzudeckenden Versorgungsbedarf und der Budgetgrösse besteht.4. Ein HVM, der bei der Vergütung von Leistungen oberhalb einer zulässigen Leistungsobergrenze (Restleistungen) nicht sachgerecht die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Arztuntergruppen berücksichtigt, ist wegen Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. (Nr. 1, 2, 4: Leitsätze des Bearbeiters; Nr. 2: amtlicher Leitsatz). 相似文献
8.
LSG Nieders.-Bremen 《MedR Medizinrecht》2003,35(5):432
BUCHBESPRECHUNGEN
Buchbesprechungen 相似文献9.
LSG Bad.-Württ. 《MedR Medizinrecht》1999,17(2):88-90
Ohne Zusammenfassung 相似文献
10.
LSG Schlesw.-Holst. 《MedR Medizinrecht》2008,26(9):576-578
Abstrakt 1. Ein unverwertbares Gutachten l?st keinen Vergütungsanspruch nach § 8 JVEG aus.
2. Unverwertbarkeit liegt vor, wenn das Gutachten trotz Bemühungen um Nachbesserung die Beweisfragen
nicht beantwortet oder die Ausführungen auch von einem bemühten Leser nicht zu verstehen sind.
3. Das Fehlen wesentlicher Gutachtenteile kann im Einzelfall zur Unverwertbarkeit führen.
4. Sind sprachliche Unklarheiten, methodische Unsicherheiten oder sonstige M?ngel ausr?umbar,
führt dies kostenrechtlich nicht zur Unverwertbarkeit. 相似文献