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1.
BGH 《MedR Medizinrecht》2006,2(3):424-427
Die Gebührenordnung für ?rzte ist auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen anzuwenden.  相似文献   
2.
BGH 《MedR Medizinrecht》2006,24(5):290-292
Abstrakt 1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen ?rzten stehen dieselben Rechtsformen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ?rztlicher T?tigkeit. 2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Beleg?rztegemeinschaft.  相似文献   
3.
BGH 《MedR Medizinrecht》2006,24(11):655-657
Abstrakt  1. Ob eine in der GO? beschriebene Leistung als methodisch notwendiger Einzelschritt einer anderen Leistung anzusehen ist, kann nicht allein anhand der Begrifflichkeit beantwortet werden. 2. Es ist zu prüfen, in welchem Sinnzusammenhang die in Rede stehenden Leistungsbeschreibungen zueinander stehen und welche Bewertung sie durch den Verordnungsgeber erfahren haben. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   
4.
BGH 《MedR Medizinrecht》2004,22(2):107-108
Ohne Zusammenfassung  相似文献   
5.
BGH 《MedR Medizinrecht》2006,24(7):427-429
Abstrakt Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit h?tte erkennen k?nnen. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsvertr?gen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietsh?user der Fall.  相似文献   
6.
BGH 《MedR Medizinrecht》2006,24(2):109-111
Abstrakt Die Befugnis eines Staatsangeh?rigen eines Mitgliedstaates der Europ?ischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ?rztlichen (oder zahn?rztlichen) Berufs in Deutschland (x 2 Abs. 3 B?O, x 1 Abs. 2 ZHG) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.  相似文献   
7.
8.
9.
10.
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