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VG Koblenz 《MedR Medizinrecht》2007,77(11):613-614
1. Wird dem Insolvenzsschuldner von den Gl?ubigern die Fortführung seiner Arztpraxis gestattet (sog. Betriebsfortführung), stellen die Pflichtbeitr?ge zur Altersversorgung sonstige Massenverbindlichkeiten dar, die gem. § 53 InsO vorweg durch den Insolvenzverwalter zu berichtigen sind. 2. Der Umstand, dass die Gl?ubigerversammlung im Rahmen der Betriebsfortführung für den fortführenden Arzt einen bestimmten monatlichen Unterhalt festgesetzt hat, bedingt keine Umqualifizierung der T?tigkeit als niedergelassener Arzt in eine Angestelltent?tigkeit. Die Pflichtbeitr?ge zur Altersversorgung sind daher nach den für Niedergelassene geltenden Satzungsbestimmungen zu berechnen, so dass nach wie vor allein der in der Praxis erzielte Gesamtumsatz und nicht der dem Arzt gew?hrte Unterhaltsbetrag als Berechnungsgrundlage für den Beitragssatz heranzuziehen ist.  相似文献   
4.
1. Nach § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG wird die Approbation nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahn?rztliche Vorprüfung oder die zahn?rztliche Prüfung nach der ZAppO endgültig nicht bestanden wurde. 2. Diese Regelung ist in Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden; allerdings bestehen gegen die Gültigkeit des § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf eine fehlende übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelung.  相似文献   
5.
Abstrakt Fahrten eines Selbst?ndigen von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellen eine „private“ Nutzung des Kraftfahrzeuges dar. In diesem Fahrzeug befindliche Zweitger?te unterfallen deshalb nicht gesondert der Rundfunkgebührenpflicht. (Leitsatz der Bearbeiterin)  相似文献   
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