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SG Gotha 《MedR Medizinrecht》2006,24(8):497-502
Abstrakt 1. Für die Berechtigung der Krankenkasse zum Einbehalt der Anschubfinanzierung kommt es auf bereits geschlossene IV-Vertr?ge an. 2. Apotheken geh?ren nicht zu den nach § 140b SGB V zum Vertragsabschluss berechtigten Leistungserbringern. 3. Zum Sinn und Zweck einer Integrierten Versorgung. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   
95.
96.
Abstrakt Im Einzelfall kann im Rahmen einer Behandlung am selben Tag der Ansatz sowohl der Nr. 17 EBM als auch der Nr. 19 gerechtfertigt sein. (Leitsatz des Bearbeiters)  相似文献   
97.
Abstrakt 1. Mit der Verpflichtung zum Einzug der Praxisgebühr in x 18 Abs. 5 BMV-Ä ist der Kassenärztlichen Vereinigung auch die Verpflichtung zur gerichtlichen Beitreibung der Zuzahlung in Höhe von 10 € nach x 28 Abs. 4 S. 1 SGB V i. V. mit x 61 S. 2 SGB V übertragen worden. Die Geltendmachung dieser Forderung erfolgt im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft.2. Einen Anspruch auf Erstattung der Mahn- und Portogebühren gegenüber dem Versicherten kann die Kassenärztliche Vereinigung hingegen nicht geltend machen. Ein solcher ergibt sich weder aus den Bestimmungen des SGB V bzw. SGB IV noch aus der analogen Anwendung des x 18 Abs. 5 BMV-Ä bzw. den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   
98.
Abstrakt 1. Dem Vertragsarzt kann nicht das Recht abgesprochen werden, eine Praxisorganisation zu wählen, die seiner Leistungs- und Budgetkapazität angepasst ist.2. Der Vertragsarzt bewegt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wenn er bei Ablehnung der Behandlung aus Belastungsgründen Patienten an einen anderen Vertragsarzt verweist.3. Ein vorwerfbares Verhalten kann darin liegen, wenn der Vertragsarzt die Praxis der Terminsvergabe dazu benutzt, Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung in die Privatliquidation zu treiben. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   
99.
MR imaging of ductal carcinoma in situ   总被引:15,自引:0,他引:15  
  相似文献   
100.
Abstrakt 1. Das Vorliegen eines überweisungsscheins bei Inanspruchnahme vertrags?rztlicher Leistungen ist nicht Abrechnungsvoraussetzung. 2. Die Sterilit?t ist eine nachhaltig lebensver?ndernde Erkrankung, welche die Abrechnung der Nrn. 17/18 des EBM rechtfertigt. 3. Zur Auslegung des Umfangs einer Erm?chtigung kann auf die “Erm?chtigungsgeschichte” zurückgegriffen werden. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   
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