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1.
BSG 《MedR Medizinrecht》2007,25(9):557-560
Abstrakt 1. Für den Umfang der Arzneimittelzulassung sind nicht die Angaben in der Roten Liste ma?geblich, sondern der Inhalt des Zulassungsbescheides bzw. der offiziellen Fachinformation. 2. Bei der Frage, ob der Off-Label-Use im konkreten Fall eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet (BVerfG, MedR 2006, 164 ff.), kann der Einsch?tzung des einzelnen Arztes keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. 3. Im Falle eines von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossenen Off- Label-Use kann der Vertragsarzt dem Patienten ein Privatrezept ausstellen und es diesem überlassen, sich bei der Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen. In dem besonderen Fall eines medizinischfachlich umstrittenen Off-Label-Use kann er zun?chst selbst bei der Krankenkasse deren Auffassung als Kostentr?ger einholen und im Ablehnungsfall dem Patienten ein Privatrezept ausstellen. 4. Verhindert ein Vertragsarzt bei einem medizinisch umstrittenen Off-Label-Use eine Vorab-Prüfung durch die Krankenkasse und übernimmt er damit das Risiko, dass sp?ter die Leistungspflicht der Krankenkasse verneint wird, so kann ein entsprechender Regress nicht beanstandet werden.  相似文献   

2.
Zusammenfassung  1. Die Klagebefugnis gegen die Erteilung einer Filialt?tigkeitsgenehmigung kann auf der Ebene der Zul?ssigkeit (noch) nicht verneint werden. 2. Auf der Ebene der Begründetheit fehlt es an der Anfechtungsberechtigung, wenn die Filialt?tigkeitsgenehmigung weder den Umfang noch die Zahl der Leistungen des die Filiale betreibenden Vertragsarztes, sondern nur dessen Leistungsorte erweitert und ein besserer Zugang zu potentiellen Patienten geschaffen wird. Die einzelnen Planungsbereiche k?nnen auch nicht als abgegrenzte Teilm?rkte angesehen werden. § 24 Abs. 3 ?rzte-ZV vermittelt dem am Ort der Filiale zugelassenen Vertragsarzt daher im Grundsatz keine Berechtigung, die Genehmigung des Konkurrenten anzufechten. 3. Eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten am Ort der Filiale liegt nur dann vor, wenn die Verbesserung für das gesamte Leistungsspektrum des Vertragsarztes oder zumindest für einen Teil des Leistungsspektrums zu bejahen ist. Umgekehrt müssen die in der Filiale angebotenen Leistungen auch in der Hauptpraxis erbracht werden (sonst ausgelagerte Praxisr?ume). 4. Der Begriff der Verbesserung der Versorgung ist grunds?tzlich zun?chst unabh?ngig von den Kriterien der Bedarfsplanung zu beurteilen. Eine Verbesserung liegt vor, wenn das gesamte Leistungsspektrum des Vertragsarztes oder ein Teil des Leistungsspektrums die Versorgungsdichte oder -qualit?t steigert. Eine Verbesserung liegt jedoch ausnahmsweise nicht vor, wenn die Filialgenehmigung im Widerspruch zur Bedarfsplanung erteilt wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Filialgenehmigung in einem infolge überversorgung gesperrten Planungsbereich sachlich unbeschr?nkt für das gesamte Leistungsspektrum erteilt wird. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

3.
BGH 《MedR Medizinrecht》2005,23(3):167-169
Abstrakt Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt.Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.  相似文献   

4.
BGH 《MedR Medizinrecht》2007,25(10):595-599
Abstrakt 1. Das grunds?tzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschlie?en zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschlie?ungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu erm?glichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren k?nnen; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Best?tigung von Senatsurt. v. 8.3.2004 – II ZR 165 /02 – „Labor?rzte-Fall“). 2. Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ?rztlichen Gemeinschaftspraxis betr?gt die h?chstzul?ssige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer m?glich ist, drei Jahre. 3. Nachvertragliche Wettbewerbsbeschr?nkungen sind nach der st?ndigen Rechtsprechung dann wirksam, wenn sie in r?umlicher, gegenst?ndlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Ma? nicht überschreiten.  相似文献   

5.
Abstrakt 1. An die Darlegung eines psychischen Schadens naher Angehöriger eines Patienten, der durch ärztliche Versäumnisse zu Tode gekommen ist, dürfen nur massvolle Anforderungen gestellt werden.2. Macht ein Angehöriger des verstorbenen Patienten im Arzthaftungsprozess neben ererbten auch eigene Ansprüche geltend, ist ein Teilurteil über den eigenen Anspruch nicht statthaft, wenn es dadurch im weiteren Prozessverlauf zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen kann.  相似文献   

6.
BFH 《MedR Medizinrecht》2005,23(6):381-383
Abstrakt 1. Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz sein, wenn die Personalgestellung für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich ist.2. Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann in Ausnahmefällen sogar dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.  相似文献   

7.
Zusammenfassung Aus dem Recht des Patienten, über den eigenen Körper zu verfügen, ergibt sich das Erfordernis seiner Einwilligung zu Heileingriffen und damit die grundsätzliche Pflicht des Arztes zu umfassender Aufklärung über Art, Aussichten und Gefahren des geplanten Eingriffs. Anderseits macht aber gerade die Vollaufklärung bei besonders bedrohlichen Erkrankungen (Krebs) das Selbstbestimmungsrecht insofern illusorisch, als die meisten Patienten auf eine entsprechende Enthüllung mit schwersten seelischen Erschütterungen reagieren, die auch die körperliche Widerstandskraft schwächen können. In solchen Fällen fügt der Arzt gerade mit der Vollaufklärung dem Patienten einen Nachteil zu, der von diesem nicht bewilligt wurde und der dem vom Kranken zunächst angestrebten Zweck der Behandlung widerspricht. Einschränkung der Aufklärung kann deshalb erlaubt, ja geboten sein. Angesichts der Schwierigkeit, die individuelle Reaktion des Patienten auf Enthüllungen wie die des Krebsbefundes vorauszusehen, ist dabei dem Arzt für Art und Umfang der Aufklärung ein weitgespannter Ermessensbereich zuzugestehen.  相似文献   

8.
Abstrakt 1. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen überprüfung kann ein Anordnungsanspruch schon dann zu bejahen sein, wenn jedenfalls mehr dafür als dagegen spricht, dass die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use nach der Rechtsprechung des BSG vorliegen. 2. Defizite des Arzneimittelrechts sollen nicht dazu führen, dass dem Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung unverzichtbare und erwiesenerma?en wirksame Therapien vorenthalten bleiben, obwohl die betreffenden Medikamente au?erhalb der Krankenversicherung in der nicht zugelassenen Indikation verordnet werden und verordnet werden dürfen. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

9.
Zusammenfassung Die Schlaganfall-MRT ermöglicht es, bei akuter zerebraler Ischämie den bereits initial entstandenen Infarkt darzustellen. Mittels Perfusions-MRT kann erfasst werden, welches Gewebe zusätzlich gefährdet ist, durch eine persistierende Minderdurchblutung zu infarzieren. Die MRT ermöglicht auch Untersuchern mit begrenzter Erfahrung einen zuverlässigen Infarktnachweis. Die wichtigste Differenzialdiagnose der zerebralen Ischämie, die intrazerebrale Blutung, kann ebenfalls sicher mit der MRT erkannt werden. Obwohl Diffusions- und Perfusions-MRT die Pathophysiologie der zerebralen Ischämie nur annäherungsweise darstellen, eignet sich die Methode, um Patienten zu erkennen, die von einer Reperfusionstherapie profitieren können. Ob die MRT auch geeignet ist, das Risiko einer sekundären Einblutung in einen Infarkt zu prognostizieren, ist noch nicht geklärt.  相似文献   

10.
Zusammenfassung Als Komplikation einer Nierenarteriendilatation kann eine Dissektion auftreten, die das Organ akut bedroht, wenn es durch die Dissektion zu einem Gefäßverschluss kommt. In diesem Fall ist individuell abzuwägen, welche Therapieoptionen bestehen, wobei der Entschluss zum interventionellen Vorgehen interdisziplinär zu stellen ist. Eine lokale, hochdosierte Lysetherapie demarkiert in der Regel das zugrundeliegende Gefäßproblem. Das weitere Vorgehen muss dann auf die sich bietende Gefäßsituation abgestimmt werden. Der vorgestellte Fallbericht beschreibt, wie eine komplexe, langstreckige Dissektion der Nierenarterie mit stenosierendem Dissekatsegel erfolgreich durch interventionelle Maßnahmen behandelt werden kann.
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11.
Zusammenfassung  1. Es erscheint fernliegend, dass sich aus der Rechtsprechung zum off-label-use ein Abwehranspruch eines Pharmaunternehmens gegen die übernahme der Kosten durch die Krankenkassen oder gegen die Verordnung bzw. Applikation eines Medikamentes durch den Vertragsarzt ergibt. 2. Droht eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tats?chlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gew?hren. 3. Ein pauschales Vorbringen von Umsatzausf?llen bzw. nachhaltig negativer Beeinflussung der Marktchancen eines neu eingeführten Arzneimittels genügt den an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen nicht einmal im Ansatz. 4. Eine vertrags?rztliche Streitigkeit i.S. des § 10 Abs. 2 SGG liegt auch dann vor, wenn Dritte behaupten, durch eine zwischen Krankenkassen und Vertrags?rzten getroffene Regelung in ihren Rechten unmittelbar oder mittelbar berührt zu sein. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

12.
Zusammenfassung Die in hohem Maße alarmierende Situation im Straßenverkehr wird an Hand der Ergebnisse statistischer Untersuchungen dargestellt. Die in der Person der Führer von Kraftfahrzeugen liegenden Ursachen für den Verkehrsunfall stellen den Hauptanteil dar. In 86,7 v. H. aller Unfälle mit Personenschaden hat menschliches Versagen den Verkehrsunfall herbeigeführt.Der Arzt kann die Frage, ob er eine die Fahrtauglichkeit seines Patienten berührende Erkrankung einer der zuständigen Verwaltungsstellen mitteilen muß, im Rahmen einer Güterabwägung immer bejahen, ohne sich strafbar zu machen. Er sollte sich jedoch darauf beschränken, seinen Patienten zu belehren und seine Schweigepflicht im Interesse eines ungetrübten Arzt-Patient-Verhältnisses zu wahren.  相似文献   

13.
LG Aachen 《MedR Medizinrecht》2007,25(12):734-737
Abstrakt 1. Für eine gesamtschuldnerische Haftung für den Tod eines Patienten ist es grunds?tzlich ausreichend, wenn beide ?rzte durch ihre jeweiligen Behandlungsfehler nebeneinander kausal für den Tod des Patienten geworden sind. Es ist nicht erforderlich, dass der Zweitbehandler auf Untersuchungsergebnisse des Erstbehandlers zurückgegriffen hat oder in dessen Behandlungst?tigkeit eingebunden gewesen ist. 2. Einem entscheidungserheblichen Beweisantritt ist in Anlehnung an die in § 244 Abs. 3–5 StPO geregelten Gründe zur Ablehnung eines angebotenen Beweises unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zivilprozesses nicht nachzugehen, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist. 3. Von einer Ungeeignetheit des Beweismittels ist auszugehen, wenn die Krankenunterlagen als Begutachtungsgrundlage für die Erstellung eines medizinischen Sachverst?ndigengutachtens im Hinblick auf die ?rztliche Schweigepflicht des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Arztes nicht verwertet werden k?nnen. 4. Nach dem Tod eines Patienten sind mit Blick auf die H?chstpers?nlichkeit der Entscheidung über die Entbindung von der Schweigepflicht hierzu nicht die Erben berechtigt; vielmehr ist mangels einer Willens?u?erung des Patienten zu Lebzeiten dessen mutma?licher Wille zu erforschen. Sofern hierfür keine anderen Indizien zur Verfügung stehen, kann der beweisbelasteten Partei die Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserkl?rung der Erben des verstorbenen Patienten aufgegeben werden, um so einen Anknüpfungspunkt für einen Rückschluss auf den mutma?lichen Willen des Verstorbenen zu haben. Kann die Kl?gerseite eine solche Schweigepflichtentbindungserkl?rung nicht vorlegen und liegen auch im übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der verstorbene Patient eine Befreiung des beklagten Arztes von der Schweigepflicht gewünscht h?tte, ist die Klage ohne sachliche Prüfung abzuweisen. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

14.
Zusammenfassung über die forensische Bedeutung der Temporallappenepilepsie liegen bisher erst einzelne kasuistische Untersuchungen vor, so da\ ihre foren-sisch-psychiatrische Begutachtung mit stärkerer Unsicherheit belastet ist. In einer systematischen, 56 klinisch beobachtete Fälle umfassenden Untersuchung wurde dieser Frage über Strafregisterauszüge und Gerichtsakten nachgegangen. Dabei zeigte sich, da\ immerhin 7 von 56 Kranken nachweislich vor Gericht gestanden haben, so da\ die Kriminalität weit über dem Durchschnitt liegt. Von einer gefährlichen Kriminalität kann allerdings kaum gesprochen werden; Gewalttaten und schwere Verbrechen kommen nicht vor. Häufig kommt es aber zu Reibereien der Kranken mit der Umgebung, auch zu Tätlichkeiten, unbedachten Handlungen und Diebstählen, bei denen oftmals Alkoholeinflu\ eine Rolle spielt. Aus der Zusammenstellung geht hervor, da\ die Straftaten gewöhnlich mit einem charakteristischen pseudopsychopathischen Affektsyndrom der Temporalepileptiker zusammenhängen. Die Pseudopsychopathie führt zu Schwierigkeiten der sozialen Anpassung, als deren Grenzfall wiederum die Kriminalität angesehen werden kann. Der Nachweis eines Zusammenhanges kann allerdings im Einzelfall schwierig sein und ist besonders dann anzunehmen, wenn plötzlich aufschie\ende Affekte oder ein — evtl. geringer — Alkoholeinflu\ im Spiele sind. Eine psychologische Motivierbarkeit der Handlungen spricht dagegen keineswegs gegen einen Zusammenhang. Auch der Anfall selbst kann zum Träger kriminellen Verhaltens werden, doch zählen derartige Fälle mehr zu den Seltenheiten.  相似文献   

15.
ZusammenfassungZielsetzung Im klinischen Alltag sind osteoporotisch bedingte Kompressionsfrakturen der Wirbelkörper eine häufig diagnostizierte Erkrankung. Aktuell gewinnt die perkutane Vertebroplastie (VP) im multimodalen Behandlungskonzept osteoporotischer Wirbelkörperkompressionsfrakturen zunehmend an Bedeutung. Das Ziel dieses Artikels ist es, die aktuelle Literatur zur Vertebroplastie kritisch aufzuarbeiten und mit eigenen Ergebnissen zu vergleichen.Material und Methoden Für diesen Artikel wurden 7 Studien, die den postinterventionellen Verlauf von jeweils mehr als 16 Patienten beschrieben haben und seit 1997 zum Thema Vertebroplastie bei Osteoporose veröffentlicht wurden, kritisch beurteilt. Die Ergebnisse dieser Studien wurden mit eigenen Ergebnissen an 22 Patienten verglichen, die im Jahr 2002 behandelt wurden.Ergebnisse Unmittelbar nach Durchführung der VP wird eine sofortige Linderung der Beschwerden beschrieben. Im weiteren zeitlichen Verlauf werden eine Schmerzreduktion von bis zu 90% und eine deutliche Reduktion des Schmerzmittelbedarfs der betroffenen Patienten in der Literatur berichtet. Im Vergleich dazu konnten wir bei 17 von 22 (77%) von uns 2002 behandelten und evaluierten Patienten eine deutliche Schmerzreduktion erreichen. 18 von 22 Patienten (82%) konnten ihre Schmerzmedikation deutlich reduzieren oder vollständig beenden. Insgesamt konnte mit der perkutanen Vertebroplastie die Lebensqualität von Patienten, die schmerzhafte osteoporotische Wirbelkörperfrakturen erlitten haben, nachhaltig verbessert werden.Diskussion Während der letzten Jahre haben Studien zur perkutanen Vertebroplastie gezeigt, dass ein guter und schneller Behandlungserfolg erreicht werden kann und der Patient einen deutlichen Zugewinn an Lebensqualität erfährt.  相似文献   

16.
Abstrakt 1. Die Vorlage eines wirksamen Vertrages ist für die Genehmigung einer vertragsärztlichen Gemeinschaftspraxis nicht erforderlich.2. Unterlassen die Parteien bewusst den Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages, kann nicht angenommen werden, dass zumindest die Regelungen vereinbart sein sollen, die in verschiedenen Entwürfen übereinstimmen.3. Das Recht zur (gemeinsamen) Geschäftsführung in einer Liquidationsgesellschaft kann nur wahrgenommen werden, wenn ein Zugang zu der EDV der Liquidationsgesellschaft besteht.4. Das Recht zur Mitwirkung in der Geschäftsführung umfasst das gesamte Gesellschaftsvermögen einschliesslich der Arbeitsverhältnisse, der immateriellen Werte (Praxisstamm) und des Praxis-know-how; im Interesse der Gesellschafter muss jedoch verhindert werden, dass durch eine dauerhafte Blockade die wirtschaftliche Existenz und der Wert der ehemaligen BGB-Gesellschaft vernichtet wird. Eine einstweilige Anordnung ist deshalb zeitlich zu befristen. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

17.
Zusammenfassung Auch wenn sich die reparativen Vorgänge bei der Wundheilung in den verschiedenen Organsystemen grundsätzlich ähneln, müssen bei der Wundaltersschätzung von Hautläsionen und Hirnkontusionen spezielle Aspekte berücksichtigt werden. Unterschiede im Hinblick auf Chronologie und Ausprägung der zellulären Reaktion und Phagozytoseaktivität sind u. a. auf die Blut-Hirn-Schranke und das organspezifische Makrophagen- und Mikrogliasystem im ZNS zurückzuführen. Allgemein sollte man bei der Probenasservierung auf eine ausreichende Zahl an Präparaten von verletztem und unverletztem Gewebe mit reproduzierbarer Entnahmestelle und adäquater Dicke achten sowie die Fixierung zeitlich begrenzen, um Fixationsartefakte zu vermeiden. Da die Färbeintensität gerade bei der immunhistochemischen Reaktion die Ergebnisse entscheidend beeinflussen kann, sind die verwendeten Methoden zu validieren. Kommt ein immunhistochemischer Parameter auch in unverletztem Kontrollgewebe vor, ist in der Regel eine morphometrische Analyse erforderlich, um die traumatisch induzierte Änderung der Immunreaktion zuverlässig erfassen zu können.  相似文献   

18.
Abstrakt 1. Unvereinbar mit den Grundsätzen der Berufsordnung sind gewerbliche Tätigkeiten, die mit der ärztlichen Tätigkeit in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht verbunden sind.2. Das besondere Vertrauen eines Patienten, ein Arzt orientiere seine Entscheidungen unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen nur am Wohl des Patienten, leidet, wenn der Arzt – jederzeit erkennbar für den Patienten – in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit seiner Praxis eine gewerbliche Einrichtung (mit)-betreibt, deren Gegenstand zugleich einen Gegenstand ärztlicher Tätigkeit bilden kann. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

19.
BGH 《MedR Medizinrecht》2005,23(1):37-40
Abstrakt 1. Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur massvolle Anforderungen gestellt werden.2. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemässen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.3. Lässt das Berufungsgericht Fehlervorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (x 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung zu Zweifeln i.S. von x 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.  相似文献   

20.
Zusammenfassung Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kann aus unseren Untersuchungen folgendes geschlossen werden:Bei der forensischen Bewertung von Arsenbefunden in Leichenaschen ist größte Vorsicht geboten. Die Diagnose einer Vergiftung aus der chemischen Analyse der Leichenasche kann niemals auf Grund der Untersuchung der suspekten Asche allein gestellt werden. Erst wenn Vergleichsaschen aus dem gleichen Ofen (Tierversuche sind unzureichend) untersucht worden sind und wenn die im Verdachtsfall gefundenen Arsenmengen den Durchschnittsgehalt der übrigen Aschenerheblich überschreiten, kann eine Vergiftung in Betracht gezogen werden. Aber auch dann sind die besonderen Tatumstände und die Krankengeschichte jeweils für die Beurteilung mit zu berücksichtigen. Der Arsengehalt des mit der Leiche verbrannten Eisens, gegebenenfalls auch anderer Metalle, muß besonders berücksichtigt werden.  相似文献   

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