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1.
Zusammenfassung Obwohl die Magnetresonanztomographie (MRT) gegenüber der Computertomographie (CT) Vorteile bei der Frühdiagnostik der akuten zerebralen Ischämie bietet, wird der überwiegende Anteil von Patienten mit frischen Schlaganfällen in Kliniken eingeliefert, denen nur ein CT zur Verfügung steht. In dieser Übersichtsarbeit wird die diagnostische Wertigkeit des Schlaganfall-CT-Protokolls, bestehend aus Nativ-CT, Perfusions-CT und CT-Angiographie (CTA) anhand mehrerer Beispiele diskutiert. Mit der Perfusions-CT kann der Diagnostiker therapierelevante Informationen über die zerebralen Perfusionsverhältnisse (zerebraler Blutfluss, zerebrales Blutvolumen und Transitzeit des Blutes) erhalten. Die CTA liefert wertvolle Informationen über den Gefäßstatus; die Analyse der CTA-Quellbilder bietet zusätzliche Informationen über die Größe des Infarktkerns. Diese Untersuchungstechniken führen nur zu einer minimalen Verzögerung in der Therapie, können dafür jedoch entscheidende Hilfe bei der Patientenselektion für eine Thrombolysetherapie sein.  相似文献   

2.
Zusammenfassung Vorgelegt wird eine Analyse der Untersuchung und Begutachtung von Todesfällen für die Staatsanwaltschaft und Gerichte. Veranlassung zur Kritik geben Veränderungen und rationalistische Vereinfachungen auf seiten der Justiz. Auffallend ist die geringer gewordene Inanspruchnahme morphologischer Erkenntnismöglichkeiten. Bedenklich ist der viel zu geringe Einsatz von gerichtlichen Sektionen. Es wird Stellung genommen gegen die Bedeutung der äußeren Umstände als Entscheidungsgrundlage im Todesermittlungsverfahren, indem die Kenntnis der tatsächlichen Todesursache vernachlässigt wird. — Auf seiten der Rechtsmedizin ist kritisch anzumerken, daß dieser Entwicklung in der Rechtspflege nicht mit fachlicher Geschlossenheit begegnet wird. Im wesentlichen wird nur das untersucht, was in Auftrag gegeben wurde. Die Erfahrungen an Nachsektionen zeigen, daß Vollständigkeit und Qualität von Autopsien manchmal zu wünschen übrig lassen. Hervorgehoben wird die Notwendigkeit histologischer Untersuchungen, die auch ohne Maßgabe kostensparender Ermittlungsbehörden unterlassen werden. Das Fehlen der Histologie kann bei Änderung der Beweislage zu unwiderlegbaren Behauptungen führen. Gefordert wird ein histologischer Grundstatus für jede Sektion. — Besonders besprochen wird die notwendige Sorgfalt bei der Anwendung von morphologischen Untersuchungen zur Klärung von Todesfällen. Es fehlt an verbindlichen Richtlinien, deren Einhaltung sowohl von den medizinischen Gutachtern als auch von der Rechtspflege gefordert werden muß. Rechtsmedizinische Gutachter können haftbar gemacht werden, wenn sie nicht sorgfältig sind. Die erforderliche Sorgfalt wird rechtlich als Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt definiert. Ihre Nichteinhaltung bedeutet Fahrlässigkeit. — Zur Verbesserung des Zugangs zu gerichtlichen Sektionen wird die Mitwirkung forensisch geschulter Ärzte bei der Entscheidung über Sektion oder Freigabe der Leichen vorgeschlagen. Empfohlen wird die Erarbeitung von Mindestanforderungen an morphologische Untersuchungen zur Begutachtung von Todesfällen. Dazu werden Rahmenbedingungen vorgestellt. Es soll erreicht werden, daß verbindliche Qualitäts-Standards vorliegen, die von der Rechtsmedizin und von der Rechtspflege akzeptiert werden.  相似文献   

3.
Zusammenfassung Das Autodiebstahlsdelikt nimmt heute in der Jugendgerichtsbarkeit einen großen Raum ein, da es in zunehmendem Maße von Jugendlichen begangen wird. Soweit uns Einblick in die kriminalistische Literatur gelungen ist, liegen für diese Deliktart — jedenfalls in Deutschland — noch keine speziellen Berichte vor; die Autodiebstähle werden von den Gerichten entweder als Gebrauchsdiebstähle nach dem § 248b, als wirkliche Diebstähle nach dem § 242, unter Umständen auch als schwere Diebstähle nach dem § 243 StGB abgeurteilt.Unter den 334 Jugendlichen, die im Jahre 1954 die Zugangsabteilung der Jugendstrafanstalt Rockenberg durchliefen, finden sich unter 209 Diebstahls-Delinquenten 111 Kraftfahrzeugdiebe, von denen 53 wegen Motorrad- und 58 wegen Autodiebstahls verurteilt worden sind. Diese Zahl umfaßt diejenigen Jugendlichen, die Autos — meist in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein — unbefugt benutzt, gestohlen, beraubt oder mit Gewalt an sich gebracht haben.Aus kriminologischen, kriminalpädagogischen Gründen und hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung erscheint es gerechtfertigt, in Anbetracht der Motivation und der Begehungsart 4 Gruppen, nämlich die Autobenutzer, Autodiebe, Autoberauber und Autoräuber zu unterscheiden.Es wurde eine Charakterisierung der diesen Gruppen zugehörigen Täterpersönlichkeiten gegeben. Dabei fand sich, daß es sich bei den Autobenutzern, die in der Jugendstrafanstalt mit 40% die größte Gruppe der Autodiebe darstellen, meist um somato-psychisch retardierte, intelligente, antriebsreiche, hyperthyme, aufgeschlossene und sportlich interessierte Jungen handelt, die sich von den Vertretern der übrigen Gruppen auch dadurch unterscheiden, daß sie aus besseren sozialen Verhältnissen kommen. Diesen als entwicklungskriminell anzusehenden jugendlichen Autobenutzern stehen die Verwahrlosungskriminellen der anderen Gruppen, insbesondere der Autoberauber gegenüber. Hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die diesen letztgenannten Gruppen (den Autodieben, -beraubern, -räubern) zugehören, kann kein verbindlicher Maßstab gegeben werden. Hier muß die Lage des Einzelfalles entscheiden.Wir halten es für gerechtfertigt, die Autobenutzung als Jugendverfehlung anzusehen und demzufolge noch nicht vorbestrafte Heranwachsende, wenn sie in den oben geschilderten Personenkreis eingereiht werden können, nach Jugendrecht zu beurteilen. Die Kriminalprognose erscheint bei dieser Gruppe günstig. Aus kriminalpädagogischer Sicht — und aus der im Strafvollzug gewonnenen Erfahrung heraus — halten wir es zur Vermeidung des kriminogenen Faktors, den der Strafvollzug für diese technisch begeisterten, aufnahmebereiten, suggestiblen und ihrer Persönlichkeit noch nicht ausgeformten Jungen bilden könnte, für angezeigt, eingehend zu prüfen, ob die Vollstreckung oder Verhängung der Jugendstrafe gem. § 20 oder 27 JGG ausgesetzt und diesen Jungen über mindestens 2 Jahre ein erfahrener Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden könnte.Herrn ProfessorVillinger zum 70. Geburtstag gewidmet.  相似文献   

4.
Zusammenfassung Es wird über Alkoholbefunde bei einem Neugeborenen berichtet, welches von der Mutter im Rausch geboren wurde. Aufgrund von zwei Blutentnahmen wurde für den Zeitpunkt der Geburt eine BAK von ca. 2 beim Kind ermittelt. Das Neugeborene zeigte das typische Bild einer Alkoholembryopathie.Aus der gynäkologisch-geburtshilflichen Literatur werden mehrere Anwendungsbereiche des Äthanols referiert, wobei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1 und 2 bei Mutter und Frucht als therapeutische Spiegel angesehen werden. Für die forensische Praxis bedeuten diese Befunde, daß BAK-Werten unter 2 bei Neugeborenen ohne zusätzliche Komplikationen allein keine todesursächliche Bedeutung zukommt.Herrn Prof. Dr. Erich Fritz zum 80. Geburtstag gewidmet  相似文献   

5.
Zusammenfassung Für die mechanischen Eigenschaften der menschlichen Haut sind die Kollagenfasern des Coriums ausschlaggebend. Sie bilden im ungedehnten Zustand ein statistisch ungeordnetes Netzwerk, das unter dem Einflu einer dehnenden Kraft parallel geordnet wird. Die einzelne Kollagenfaser ist sehr fest und gehorcht dem Hookschen Gesetz.Versuche an der gesamten Haut ergaben, da bei konstantem Dehnungszustand die Kraft mit dem Logarithmus der Versuchsdauer abnimmt. Die Abhängigkeit der Kraft von der Dehnung wird in charakteristischen Kurven dargestellt, aus denen folgt, da die Haut dem Hookschen Gesetz nicht gehorcht. Als kennzeichnende Megröen für die mechanischen Eigenschaften der Haut bieten sich die Zugfestigkeit und die Elastizitätsgröe an, weil sie von der Dehnungsgeschwindigkeit unabhängig sind bzw. von vorhergehenden Dehnungen in gesetzmäiger Weise abhängen.Ein Modell erklärt die experimentellen Ergebnisse; es ist eine Aussage über die Anzahl der an der Dehnung beteiligten Fasern möglich.Anschlieend wird die Abhängigkeit der Zugfestigkeit und der Elastizitätsgröe von verschiedenen Vorbedingungen untersucht (Breite der Hautmestreifen, Entnahmestelle, Hautalter, Flüssigkeitsgehalt und Temperaturvorbehandlung).
Summary For the mechanical properties of human skin the collagen fibres of the Corium are decisive. In an unextended state they form a statistically unordered network, which is parallelly ordered under the influence of an extending stress. The single collagen fibre is very resistant and reacts under the control of Hooke's law.Experiments with the complete skin had the result, that in a constant state of strain the stress diminishes according to the logarithmus of the duration of the experiment. The relationship between the stress and the strain gives characteristic curves which prove, that the skin is not controlled by Hooke's law. Tensile strength and magnitude of elasticity are utilized as characterizing sizes of measuring for the properties of skin, because they are invariant with respect to rate of strain and legally depend on preceding extensions.A pattern explains the experimental results. It is possible to make a statement about the quantity of fibres, involved in the strain.Then it has been examined, how tensile strength and magnitude of elasticity depend on various conditions (breadth of the stripes of skin, place of excision, time between death and experiment, percentage of liquid, preceding treatment with different temperatures).


Die vorliegende Arbeit wurde mit Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft durchgeführt, wofür ihr der beste Dank gesagt werden soll.Für die Anregung zu dieser Arbeit danke ich Herrn Prof. Dr.Gg. Schmidt und Herrn Prof. Dr. Dr. E.Weinig; Herrn Prof. Dr. E.Mollwo, Direktor des Instituts für Angewandte Physik der Universität Erlangen-Nürnberg, sage ich meinen herzlichen Dank für die ständig gewährte wertvolle Hilfe und Beratung bei der Durchführung der Arbeit.Ferner danke ich Herrn Dr. W.Becker (Nürnberg) und meinem Vater, Herrn Dr. W.Zink, für viele Ratschläge. Schlielich sage ich Fräulein Dr. E.Wagner und Herrn Oberpräparator O.Opitz meinen Dank für die Hilfe bei den Experimenten.  相似文献   

6.
Zusammenfassung Die Qualität forensischer Arbeit hängt in besonderem Maße von der Kompetenz der Laboratorien ab, bestimmte Untersuchungen richtig durchführen und bewerten zu können. Dieses Qualitätsmerkmal ist wesentlicher Bestandteil der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17025 (kurz ISO 17025) Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien. Im Rahmen einer Akkreditierung wird durch die DACH (Deutsche Akkreditierungsstelle Chemie) bestätigt, dass die gestellten Anforderungen erfüllt werden. Auch vom Gesetzgeber wird dem Anspruch an Qualität Rechnung getragen. In Baden-Württemberg wurde im April 2005 eine Verwaltungsvorschrift erlassen, nach der ab dem 01.07.2007 nur noch solche Stellen beauftragt werden dürfen, die als forensische Laboratorien für die Verfahren forensisch-toxikologische Untersuchungen und Blutalkoholbestimmung gemäß ISO 17025 akkreditiert sind. Die spezifischen Anforderungen der ISO 17025 für die Forensik/Rechtsmedizin sind sehr hoch und werden nicht immer problemlos erfüllt. Aber die Begutachtungen zur Akkreditierung zeigen, dass die akkreditierten forensischen Laboratorien in Deutschland insgesamt über eine sehr hohe Kompetenz verfügen.Ein Erratum zu diesem Beitrag können Sie unter finden.  相似文献   

7.
Zusammenfassung Es werden zwei Methoden zur Entnahme von Innenohrflüssigkeit an der Leiche detailliert beschrieben und miteinander verglichen. Bei der klassischen Methode wird nach Herausmeißeln eines Fragments des Felsenbeins durch das Foramen ovale eingegangen und die Innenohrflüssigkeit, eine Mischung aus Endo- und Perilymphe, mittels Spritze aspiriert. Bei der von Trela vorgeschlagenen Methode wird der Knochen der Felsenbeinkante schichtweise abgemeißelt, bis der gemeinsame Schenkel des oberen und hinteren Bogenganges sichtbar wird. Aus diesem wird mit einer Kanüle die Innenohrflüssigkeit entnommen. Wie Versuche zeigten, ist die Technik von Trela einfacher auszuführen, als die klassische Methode; darüberhinaus können mit der neuen Technik größere Mengen an Innenohrflüssigkeit gewonnen werden.  相似文献   

8.
Zusammenfassung Es wird über zwei Fälle von tödlichen Kopfschüssen berichtet (Einschußwunden rechte Schläfe, absolute Nahschüsse, Kaliber 7,65 bzw. 9 mm), bei denen im Spalt des rechten Schultergelenks Blutungen festgestellt werden konnten. Diese werden durch Überdehnung bei Schußabgabe und extremer Gelenkposition erklärt. Sie könnten, sollten sie sich in einem größeren Obduktionsgut bestätigen, ein Hinweis für eigene Hand sein.  相似文献   

9.
Zusammenfassung An zwei SIDS-Fällen wird der spezifische Nachweis einer Zytomegalievirusinfektion durch in-situ-Hybridisierung an Paraffinschnitten erbracht. Die Hybridisierungstechnik mit Biotin-markierten Gensonden stellt ein Verfahren von großer Sensitivität dar. Diese Technik erlaubt einen schnellen und spezifischen Nachweis einer Virusinfektion und empfiehlt sich für routinemäßige Untersuchungen bei Verdacht auf eine Virusinfektion, insbesondere bei der Ursachenerforschung des plötzlichen Kindstodes.Auszugsweise vorgetragen auf der 66. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin in Bonn im September 1987  相似文献   

10.
Zusammenfassung Es wird eine einfache gas-chromatographische Methode zur Bestimmung von 2,2-Diäthylallylacetamid beschrieben. Die Serumprobe wird mit gesättigter Ammoniumsulfatlösung versetzt und mit Chloroform extrahiert. Die organische Phase wird eingedampft, der Rückstand in Äthylacetat/Eisessig gelöst und in den Gaschromatographen injiziert. Der Variationskoeffizient für die Präzision in der Serie beträgt 8,5 %, die Wiederfindung 76 %, die Nachweisgrenze 3,2 mol/1. Der Extrakt kann auch zur Bestimmung anderer Schlafmittel benutzt werden. Die höchsten, bei schweren 2,2-Diäthylallylacetamid-Vergiftungen gemessenen Konzentrationen betrugen ü ber 700 mol/1.  相似文献   

11.
Zusammenfassung Am auffälligsten ist das geradezu lawinenartige Anwachsen der Rechtsmaterie Arztrecht. Zwar besteht generell zwischen medizinischer und rechtlicher Entwicklung ein enger Zusammenhang; es läßt sich aber fragen, inwieweit dabei Neuentdeckungen und Fortentwicklungen der Medizin im Vordergrund stehen und inwieweit der Schwerpunkt im Bereich der Rechtsfortbildung liegt.Wie medizinische Fortschritte zu neuen Rechtsproblemen führen können, hatte besonders eindrucksvoll die schon länger zurückliegende Diskussion um den Hirntod gezeigt. Aktuell ist jetzt angesichts der Fortschritte der Wiederbelebung und der Intensivmedizin die Frage der Begrenzung von ärztlichen Pflichten und Rechten zur Lebenserhaltung bei entscheidungsunfähigen Patienten in aussichtslosen Fällen. Das zeigt besonders die Diskussion um die Verbindlichkeit von Patiententestamenten, in denen Gesunde für den Eintritt eines derartigen Falles auf Behandlung verzichten. Entscheidend wird der nach den Gesamtumständen zu ermittelnde, jeweils gegenwärtige mutmaßliche Patientenwille bleiben. — Neue Fragen der ethischen und rechtlichen Begrenzung des technisch Machbaren geben auch die Möglichkeiten der Weiterzüchtung von Embryonen aus legalen Schwangerschaftsabbrüchen oder extrakorporal befruchteten Eizellen zur Gewinnung von Transplantaten auf, ebenso die Möglichkeiten der Implantation extrakorporal befruchteten Eizellen in die Gebärmutter, u. U. einer gemieteten Gebär-Amme. Neben ethischen und arztrechtlichen Problemen würden hier ähnliche Abstammungsfragen auftreten, wie sie jetzt bei der künstlichen heterologen Insemination aktuell geworden sind. Hier könnten in nächster Zukunft auch für Ärzte, die solche Maßnahmen durchführen, Fragen der Haftung und der Begrenzung der Schweigepflicht gegenüber dem Samenspender zum Gegenstand von Prozessen werden. — Aktuelle Probleme der fehlgeschlagenen Sterilisation und der aus ärztlichem Verschulden unterbliebenen, aus eugenischen Gründen indizierten Schwangerschaftsunterbrechung sind jedoch primär dadurch bedingt, daß die Rechtsordnung — wenn auch vielleicht mit akzeptablen Gründen — ärztliche Rechtspflichten statuiert, die letztlich auf eine Verhinderung der Entstehung menschlichen Lebens hinauslaufen. — Als weitere, primär durch Fortschritte auf medizinischem Gebiet ausgelöste Rechtsfragen wird man noch die durch die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung gegebenen Konflikte zwischen Allgemeininteressen, Datenschutz und Schweigepflicht ansehen können, ferner Fragen des Strahlenschutz- und Arzneimittelrechts sowie die Rechtsfragen bei kontrollierten Therapiestudien, bei denen ein Zufallsentscheid über die Behandlungsart zur Ermittlung der besseren Therapie mit statistischen Methoden getroffen werden müßte, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung aber bereits eine Patientenaufklärung über statistisch nicht signifikante Trends zu erfolgen hätte. Schließlich mag man angesichts der zunehmend differenzierten Arbeitsteilung noch die Rechtsprobleme der Verantwortlichkeit beim Teamwork zu den primär durch Fortschritte der Medizin bedingten Rechtsproblemen rechnen, wenn man diesen Problemkreis weit faßt.Trotzdem ist das Anwachsen der Rechtsmaterie ganz überwiegend auf die Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und Schrifttum zurückzuführen. Dabei liegt der Schwerpunkt deutlich auf der Fortbildung des zivilen Haftungsrechts, weit weniger im Bereich des Strafrechts. — Dies hängt insofern wieder mit den allgemeinen Fortschritten der Medizin zusammen, als mit der Erweiterung der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten nicht nur die Zahl der unvermeidbaren Eingriffsrisiken, sondern auch die Zahl der vermeidbaren Fehler, insbesondere aber die der schwer vermeidbaren Fehler zunimmt, so daß immer schwerer zwischen unvermeidbaren Eingriffsrisiken und vermeidbaren Behandlungsfehlern unterschieden werden kann.Um die heikle Verschuldensfrage von der finanziellen Arzthaftung abzukoppeln, war deshalb vorgeschlagen worden, über eine ärztliche Gefährdungshaftung oder eine Patienten-Risikoversicherung die Entschädigung fur Behandlungsmißerfolge unabhängig vom Verschulden zu regeln. Diese Bemühungen wurden aber als letztlich doch nicht sachgerecht empfunden und sind inzwischen aufgegeben worden.Es blieb die Einsicht, daß die zivile Arzthaftung oft an minimale Fehlleistungen und ein Verschulden minder schwerer Art anknüpfen muß — an schwer beweisbare Sachverhalte also, für die auch der strafrechtliche ethisch-moralische Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung nicht angemessen wäre. Die Rechtsprechung fand den problematischen Ausweg, die zivilrechtliche Arzthaftung vorzugsweise über den minder schwerer Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung zu begründen, da für die Aufklärung der Arzt beweispflichtig ist. Daraufhin wurden jedoch die Anforderungen an die Aufklärung zunehmend höhergeschraubt, und dies zwang die Ärzteschaft, die Aufklärung immer weiter auszudehnen und durch Aufklärungs-broschüren sowie durch vom Patienten zu unterzeichnende Aufklärungs-formulare beweismäßig abzusichern. Es entstand eine spezifisch deutsche Spielart der Defensivmedizin, eine Kultur des Kleingedruckten (Weyers 1978), die das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu zerstören droht. — Die Rechtsprechung hat dies erkannt und versucht offenbar, sich wieder näher am Behandlungsfehler als dem eigentlichen Haftungsgrund zu orientieren: Sie stellt besondere Anforderungen an den ärztlichen Sachverständigen und die richterliche Auseinandersetzung mit seinem Gutachten. Dem Arzt werden Pflichten zur Dokumentation wichtiger Befunde und Behandlungsmaßnahmen auferlegt; bei Dokumentationslücken und Befunderhebungsmängeln trifft ihn jetzt die Beweislast. Dem Patienten werden Einsichtsrechte in die objektiven Daten der Krankenunterlagen zugebilligt, nicht jedoch in persönliche Aufzeichnungen des Arztes und in psychiatrische Unterlagen.Dies mag noch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen; im Prinzip scheint dieser Weg jedoch besser als der Umweg über die Aufklärungspflichtverletzung — vorausgesetzt, daß es der Rechtsprechung gelingt, damit die Aufklärungspflicht allmählich wieder auf ein erträgliches Maß zurückzuschrauben, ohne gleichzeitig die Anforderungen an die Dokumentations- und Befunderhebungspflicht zu überspannen und den Ärzten generell die Beweislast bei Behandlungsmißerfolgen aufzubürden. Dazu bedarf es allerdings der kritischen Objektivität ärztlicher Sachverständiger. Zunehmend wichtiger wird auch die Aus- und Fortbildung von Berufsregeln und beruflichen Standards durch ärztliche Organisationen und Fachgesellschaften, die der Ärzteschaft Orientierungshilfen und dem Recht zugleich Beurteilungsmaßstäbe bieten können.Einführungsreferat, gehalten auf der 62. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Lübeck, 6.–10. September 1983  相似文献   

12.
Zusammenfassung Es wird über einen Verkehrsunfall mit Frontalaufprall in Liegesitzhaltung bei einer schlafenden, nicht gurtgesicherten Beifahrerin berichtet. Biomechanische, klinische und röntgenologische Feststellung (Längsfraktur bei L3, Wirbelkompressionen, Bandscheibenschäden, Bogenabrisse und inkomplette Paraparese ab L2 nach distal) werden mitgeteilt. Im Zuge mehrerer Rechtsstreite bis zum BGH ergingen zwei Urteile, die die Rechtsverpflichtungen des Fahrers gegenüber schlafenden Beifahrern umreißen; in diesem Falle erfolgte Verurteilung wegen Unterlassung, ein LG und ein OLG nahmen Leistungspflicht des Fahrers für Personen- und Sachschäden an. Die Tatsache, daß er es unterlassen hatte, die Beifahrerin zu wecken, sie auf die Notwendigkeit der Anlegung des Gurtes in Sitzposition hinzuweisen und ihr somit die Möglichkeit einer verantwortlichen Eigenentscheidung zu geben, wurde als mindestens mitwirkend adäquat für die bei dem Unfall eingetretenen Schädigungen angesehen. Aus diesen Rechtssätzen resultieren auch die Entscheidungen über die Leistungsverpflichtung der privaten Assekuranz.  相似文献   

13.
Zusammenfassung Trotz vielfältiger Bemühungen war bisher weder für die Diagnostik, die Therapie noch für die Begutachtung eine einheitliche Verwendung des Begriffs Schleudertrauma (Whiplash injury) durchzusetzen.Um zu einer tragfähigen, funktionell begründeten Definition zu gelangen, werden die gebräuchlichsten Ansätze miteinander verglichen, zusätzliche anatomische und mechanische Überlegungen einbezogen. Abgegrenzt wird das Schleudertrauma von der Hyperextensionsverletzung (Abknicktrauma der HWS), auch wenn Überschneidungen im Verletzungsbild möglich sind.Bei der vorgeschlagenen Definition wird auf die Bindung an den Heckauffahrunfall verzichtet, statt dessen wird betont, daß dieser Unfallmechanismus ein zwar häufiger, aber austauschbarer ist.Besonderer Wert wird im Gegensatz zu anderen Definitionen auf den biphasischen Verlauf gelegt, weil eine wesentliche Traumatisierung durch die Sekundärbewegung anzunehmen ist. Dabei verläuft diese Zweitbewegung keineswegs energiearm, sondern ihr Ausmaß wird durch die Massenkontraktion der primär abrupt überdehnten Muskelgruppen mit deren Synergisten bestimmt.Gestützt auf die Analyse des mechanischen Ablaufs und die Untersuchung realer Unfälle kann deshalb auch nicht in der monosegmentalen HWS-Verletzung der charakteristische Typ der Schädigung durch ein Schleudertrauma gesehen werden. Statt dessen wird auf das häufige Auftreten von Mehrfachverletzungen verwiesen.Herrn Prof. Dr. J. Gerchow zum 60. Geburtstag gewidmet  相似文献   

14.
Zusammenfassung Es wird über den Nachweis der Immunglobulin-Merkmale G1m(1,2,3), G3m(5,10,21), Km(1) und der Isoenzymphänotypen EsD(1) und EsD(2-1) an Pulpen menschlicher Leichen berichtet. Die Bestimmbarkeit dieser Merkmale auch bei ausgeprägter Fäulnis und Skelettierung wird betont.Als Poster dargestellt anläßlich des 9. Internationalen Kongresses der Gesellschaft für forensische Blutgruppenkunde, Bern, 1981  相似文献   

15.
Zusammenfassung Es wurden die Fragen untersucht, welche manuelle Stichenergie und Stichgeschwindigkeit von Probanden erreicht wird und welche Leistungsunterschiede bei Männern und Frauen sowie Arbeitshand und Nichtarbeitshand bestehen. Von 100 Testpersonen (50 Männer und 50 Frauen) wurden mit der rechten und linken Hand je 5 Einzelstiche ausgeführt. Mit der vorgestellten Versuchsanordnung konnte für jeden Stich die Auftreffenergie und Auftreffgeschwindigkeit gemessen werden. Es ergaben sich signifikante Unterschiede zwischen den Werten von Männern und Frauen sowie Arbeitshand und Nichtarbeitshand. Für forensische Zwecke kann die von einem Täter demonstrierte äußere Stichdynamik auch in foro erfaßt werden. Die quantitativen Beziehungen zwischen Stichverletzung, erforderlicher Stichenergie und demonstrierter äußerer Stichdynamik geben einen Hinweis auf die Intention des Täters.Vortrag auf der 53. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Göttingen, 24.–28. 9. 1974.  相似文献   

16.
Abstrakt 1. Das Landesschiedsamt ist zum Erlass eines (Ersatz-)HVM befugt, wenn der angegriffene HVM die Gesamtvergütung nicht gleichmässig auf das gesamte Jahr verteilt.2. x85 Abs. 4 S. 3 SGB V fordert im Ausgangspunkt eine Vergütung (zahn-)ärztlicher Leistungen mit einheitlichem Punktwert (leistungsproportionale Vergütung).3. Solange nicht die Gefahr übermässiger Ausdehnung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit i.S. des x85 Abs. 4 S. 5 SGB V (a.F.; heute: x85 Abs. 4 S. 6 SGB V) zu besorgen ist, ist die Vorgabe von Budgets, bei deren Überschreitung keine oder nur eine wirtschaftlich unbedeutende Restvergütung gewährt wird, nur dann mit dem Grundsatz der leistungsproportionalen Vergütung zu vereinbaren, wenn eine angemessene Korrelation zwischen dem abzudeckenden Versorgungsbedarf und der Budgetgrösse besteht.4. Ein HVM, der bei der Vergütung von Leistungen oberhalb einer zulässigen Leistungsobergrenze (Restleistungen) nicht sachgerecht die unterschiedlichen Auswirkungen auf die verschiedenen Arztuntergruppen berücksichtigt, ist wegen Verstosses gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. (Nr. 1, 2, 4: Leitsätze des Bearbeiters; Nr. 2: amtlicher Leitsatz).  相似文献   

17.
Zusammenfassung Es wird über die Erstellung einer Dokumentation des gesamten Obduktionsgutes des Institutes für Rechtsmedizin der Universität München (über 30.000 Fälle) aus den Jahren 1911-1974 berichtet. Die Auswertung der hierin enthaltenen Gewaltsamen Todesursachen ergab u.a. folgende Resultate: An den Verkehrsunfällen ist der historische Trend der Motorisierung abzulesen. Bei Tötungen mit Waffen zeigt sich seit 1965 eine deutliche Zunahme. Vergiftungen, nach dem 2. Weltkrieg stark angestiegen, werden heute mit anderen Mitteln durch geführt als vor 1955. Der prozentuale Anteil der Todesursachen bei äußerer Er stickung ist über die Zeit etwa gleich geblieben. Tödliche Abtreibungen sind nach 1946 deutlich zurückgegangen. Obduktionen wegen tödlicher Geburtsverletzun gen, vor und im 2. Weltkrieg an Häufigkeit z. B. mit tödlichen Intoxikationen zu vergleichen, stellen heute eine Seltenheit dar. Der Vorteil der raschen Zugriffs möglichkeit zu Fällen mit seltenen Todesursachen wird diskutiert.  相似文献   

18.
Zusammenfassung Die Zusatzbezeichnung Kriminalistik im Titel mancher gerichtsmedizinischer Institute in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts ist als Reaktion auf Fehlentwicklungen in unserer Fachgesellschaft zu verstehen. Diese Fehlentwicklungen hätten in den 60er Jahren beinahe zur Auflösung der gerichtlichen Medizin als eigener wissenschaftlicher Disziplin geführt. Kriminalistische Denk- und Arbeitsweise ist von jeher eine entscheidende Voraussetzung für die Arbeit des Rechtsmediziners (Gerichtsmediziners), denn gerichtliche Medizin ist die Anwendung medizinischer Kenntnisse für Zwecke der Rechtspflege. Schon der Ursprung der gerichtlichen Medizin war die Beurteilung gewaltsamer Todesfälle durch Ärzte, also die Rekonstruktion von Tathergängen. Einer besonderen Deklaration der Kriminalistik in Form einer Zusatzbezeichnung bedarf es also nicht. Es wird aber trotzdem versucht, die medizinische Kriminalistik als kleinen, aber wichtigen Bestandteil der Kriminalistik zu definieren. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Teil beginnt am Tat- oder Fundort (Lokalaugenschein). Hier ist das geschulte Auge des Rechtsmediziners für Kriminalpolizei und Staatsanwalt unentbehrlich. Die medizinisch-kriminalistische Denkund Arbeitsweise setzt sich bei der Obduktion fort. Hierin unterscheidet sich die rechtsmedizinische Obduktion von der des Pathologen. Ohne Kenntnis der Auffindesituation läuft der Rechtsmediziner Gefahr, für die Rekonstruktion wichtige Fakten nicht zu erkennen und kann somit zum Spurenvernichter werden. Der zweite Teil der medizinischen Kriminalistik ist die eigentliche medizinische Spurenkunde, also die Untersuchung medizinischer Spuren mit speziellen Methoden einschließlich histologischer und toxikologischer Untersuchungen. Bei Obduktionen, die ohne diese Voraussetzungen gemacht werden (Forensische Pathologie) wird ein für die Rechtspflege brauchbares Resultat zum Zufall.Auszugsweise vorgetragen auf der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin am 21. September 1988 auf Schloß Banz  相似文献   

19.
Zusammenfassung Der Krönlein-Schuß (Herausschleudern des Gehirns in toto) stellt eine sehr seltene Schädelverletzung durch ein Hochgeschwindigkeitsgeschoß dar. Voraussetzung für diese Art eines Nahschusses ist die breite Eröffnung des Schädeldaches mit Zerreißung der Dura mater. Bisher wurde über mehrere Fälle dieser besonderen, mit sofortigem Tod einhergehenden Verletzung berichtet.  相似文献   

20.
Zusammenfassung Die Transfusion von Blut ist eine Homotransplantation. Es ist grundsätzlich möglich, Organe lebender oder toter Spender zu verwenden, solange das übertragene Organ Funktionen übernehmen kann. Wegen seiner weitgehend bekannten Antigen-Eigenschaften ist Blut das am einfachsten und sichersten übertragbare Organ. Judin hat die Transfusion von postmortal entnommenem Blut (Fibrinolyseblut) 1930 in die klinische Therapie eingeführt. Die Anwendung blieb jedoch auf wenige große Kliniken in der UdSSR beschränkt. Die Entwicklung der Organtransplantation läßt es notwendig erscheinen, den Verzicht auf die Transfusion von Fibrinolyseblut erneut zu überdenken. In Ballungszentren sollten zumindest die Voraussetzungen zur Gewinnung und Anwendung von Fibrinolyseblut im Katastrophenfall geschaffen werden. Über Erfahrungen mit der Transfusion von Fibrinolyseblut und über Unterschiede des in vivo und post mortem entnommenen Blutes wird referiert. Über eigene Untersuchungen von Serumproteinen in postmortal entnommenem Blut wird berichtet und auf rechtliche und organisatorische Probleme hingewiesen.Wir haben Herrn Priv.-Doz. Dr. med. G. Winckelmann, Leiter der Blutgerinnungslaboratorien, und Herrn Akad. Rat. Dr. med. M. Matthes, Leitender Arzt des Blutspendedienstes der Med. Universitätsklinik Freiburg (Direktoren: Prof. Dr. med. G. W. Löhr und Prof. Dr. med. W. Gerok), für ihre Unterstützung herzlich zu danken.  相似文献   

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