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Dr. phil. F. Timm 《International journal of legal medicine》1929,13(1):296-302
Ohne ZusammenfassungVorgetragen auf der 17. Tagung der Dtsch. Ges. f. Gerichtl. u. Soz. Med. in Hamburg, September 1928. 相似文献
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Polizeihauptmann Hellmann 《International journal of legal medicine》1937,28(1):22-30
Ohne Zusammenfassung
Aussprache zu den Referaten Buhtz und Hellmann: HerrWalcher-Halle a. d. S. schildert Serienbrüche der Dornfortsätze, die bei der äußeren Besichtigung der Erfassung entgehen können und erst durch Einschnitt klargelegt werden, ferner auch Ringbrüche der Schädelbasis. Diese Verletzungen entstehen bei Verkehrsunfällen durch Anfahren von hinten mit Schleuderung des Körpers in der Längsachse gegen den Oberteil des Wagens. Weiter wird betont, daß eine Ablederung (Décollement) nicht sicher beweisend für Überfahrung durch die Räder ist. Vor der Ausdeutung: von Sektionsprotokollen durch technische Sachverständige wird gewarnt.HerrKoopmann-Hamburg: Die Zahl der Verkehrsunfälle in Hamburg weist in der Zeit von 1929–1935 trotz enormen Anwachsens des Verkehrs keine wesentlichen Schwankungen auf. 1929. 5278 Verletzte, 133 Getötete. 1935, 5265, 121.Die Zahl der im Gerichtlich-Medizinischen Institut (Anatomie des Hafenkrankenhauses) aufgenommenen getöteten Verkehrsopfer hat sich von 1929 bis 1935 von 36,8% auf 53,7% erhöht. Gerichtliche Obduktionen im Anschluß an Verkehrsunfälle nahmen im gleichen Zeitraum von 6,7% auf 12,4% zu. Dabei war das männliche Geschlecht mit 70–78% weit höher vertreten als das weibliche mit 22–30%.HerrJungmichel-Heidelberg gibt einen kasuistischen Beitrag: Tödliche Überfahrung eines 60 jährigen Mannes, der beim Heraustreten aus einer Toreinfahrt trotz Warnung von einem von links kommenden Lastwagen erfaßt wurde. Die Erklärung für die Nichtbeachtung der Gefahrsituation fand sich darin, daß der Überfahrene links ein Glasauge trug, an doppelseitiger Schwerhörigkeit litt und außerdem starke Erhöhung des Blutalkoholgehaltes aufwies. (Ausführliche Mitteilung im Arch. Kriminol.100.)HerrSchneider-Wien hebt hervor, daß bei tödlichen Verkehrsunfällen gerichtliche Leichenöffnungen auch deshalb unerläßlich sind, weil bei späteren. Rentenansprüchen der Hinterbliebenen die Zivilgerichte häufig an den ärztlichen Sachverständigen die Frage stellen, ob etwa eine Verminderung der mittleren Lebenserwartung bei dem Getöteten vorlag (infolge des sonstigen Körperzustandes). Dies läßt sich nur auf Grund eines sorgfältigen Leichenöffnungsbefundes beantworten. 相似文献
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Zusammenfassung Der am 19.06.2002 beschlossene Richtlinienvorschlag der EU-Kommission soll für ein hohes Gesundheitsschutzniveau aller EU-Bürger sorgen und sieht entsprechende Regelungen vor. Diese betreffen insbesondere behördliche Genehmigungen und Überprüfungen hinsichtlich Spende, Beschaffung und Testung sowie die weiteren Verarbeitungsschritte bis hin zur Verteilung und die Qualitätssicherung. Der Richtlinienvorschlag erfasst grundsätzlich sämtliche menschlichen Gewebe und Zellen, die zur Anwendung bei Menschen gewonnen und verteilt werden. Ethische Grundsätze, wie die unentgeltliche Spende, sind in dem Richtlinienvorschlag wegen der eingeschränkten Ermächtigung in Art. 152 EG-Vertrag nur unverbindlich angesprochen. Teile des Richtlinienvorschlages werden z. Z. vorab mit der 12. Arzneimittelgesetz- (AMG-)Novelle umgesetzt. 相似文献
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Kriminalkommissar Dr. Wehner 《International journal of legal medicine》1940,34(1-3):90-115
Ohne ZusammenfassungReferat. 相似文献
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LSG Nordrh.-Westf. 《MedR Medizinrecht》2009,27(7):433-436
Zusammenfassung 1. Eine kosmetische Operation stellt eine vors?tzliche und rechtswidrige K?rperverletzung dar, wenn die Einwilligung des Patienten in den Eingriff durch eine vors?tzlich unzureichende und falsche Aufkl?rung erschlichen wurde. 2. In einem solchen Fall kommen Ansprüche des Patienten auf Entsch?digung nach dem Gesetz über die Entsch?digung für Opfer von Gewalttaten (Opferentsch?digungsgesetz – OEG) in Betracht. 相似文献
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KG 《MedR Medizinrecht》2009,27(1):47-49
Zusammenfassung 1. Der aufkl?rungspflichtige Arzt hat – notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers
– sicherzustellen, dass der ausl?ndische Patient der Aufkl?rung sprachlich folgen kann (Aufgabe
von KG, Urt. v. 15.1.1998 – 20 U 3654/96 –, MedR 1999, 226).
2. Eine Embolie stellt bei einer “einfachen” (arthroskopischen) Knieoperation ein aufkl?rungspflichtiges
Risiko dar. 相似文献
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Pfälz. OLG Zweibrücken 《MedR Medizinrecht》2005,23(4):240-243
Abstrakt 1. Die mit einer Blutspende im Allgemeinen verbundenen Risiken, insbesondere aber das Risiko eines direkten Nerventraumas durch die eingeführte Nadel und die Möglichkeit bleibender Körperschäden, bedürfen der Selbstbestimmungsaufklärung des Blutspenders.2. Die Aufklärung hat umfassend und in einer auf die Person des Spenders abgestellten verständlichen und individuellen Form durch einen Arzt oder eine entsprechend geschulte Person zu erfolgen.Diesen Anforderungen genügen schriftliche Hinweise auf der Rückseite eines Fragebogens für Blutspender (Informationen zur Blutspende) regelmässig nicht. Eine ausreichende Aufklärung muss grundsätzlich – auch – mündlich erfolgen. 相似文献
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C. Streffer 《Strahlentherapie und Onkologie》1997,173(9):462-468