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1.
Es besteht kein Auskunftsanspruch des Patienten, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund ärztlicher Fehlbehandlung beabsichtigt, auf Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Versicherungsvertragsnummer gegenüber dem Arzt. Der Patient muss sich vielmehr zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche an den behandelnden Arzt selbst wenden. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

2.
    
Abstrakt Es besteht kein Auskunftsanspruch des Patienten, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund ärztlicher Fehlbehandlung beabsichtigt, auf Bekanntgabe der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Versicherungsvertragsnummer gegenüber dem Arzt. Der Patient muss sich vielmehr zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche an den behandelnden Arzt selbst wenden. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

3.
OLG Hamm 《MedR Medizinrecht》2005,23(8):471-473
Abstrakt 1. Erfolgt die Überweisung einer Patientin ausschließlich zur Durchführung einer bestimmten Untersuchung (hier: Mammographie), ist der die Untersuchung durchführende Arzt nicht zur umfassenden Beratung und Behandlung der Patientin verpflichtet.2. Eine Kontrolle des überweisenden Arztes durch den Überweisungsempfänger ist nach den Grundsätzen der “horizontalen Arbeitsteilung” nur erforderlich, wenn sich Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Vorgehen ergeben.3. Ein dem Fachgebiet der Gynäkologie zugehöriger Arzt ist zur Beurteilung des Handelns eines Angehörigen des Fachgebiets der Radiologie nicht qualifiziert.4. Bei der Beurteilung des ärztlichen Vorgehens kann der Aspekt des möglicherweise unbegründeten Verdachts und der psychischen Beunruhigung einer Patientin Berücksichtigung finden.  相似文献   

4.
Zusammenfassung Aus dem Recht des Patienten, über den eigenen Körper zu verfügen, ergibt sich das Erfordernis seiner Einwilligung zu Heileingriffen und damit die grundsätzliche Pflicht des Arztes zu umfassender Aufklärung über Art, Aussichten und Gefahren des geplanten Eingriffs. Anderseits macht aber gerade die Vollaufklärung bei besonders bedrohlichen Erkrankungen (Krebs) das Selbstbestimmungsrecht insofern illusorisch, als die meisten Patienten auf eine entsprechende Enthüllung mit schwersten seelischen Erschütterungen reagieren, die auch die körperliche Widerstandskraft schwächen können. In solchen Fällen fügt der Arzt gerade mit der Vollaufklärung dem Patienten einen Nachteil zu, der von diesem nicht bewilligt wurde und der dem vom Kranken zunächst angestrebten Zweck der Behandlung widerspricht. Einschränkung der Aufklärung kann deshalb erlaubt, ja geboten sein. Angesichts der Schwierigkeit, die individuelle Reaktion des Patienten auf Enthüllungen wie die des Krebsbefundes vorauszusehen, ist dabei dem Arzt für Art und Umfang der Aufklärung ein weitgespannter Ermessensbereich zuzugestehen.  相似文献   

5.
Zusammenfassung  Nach § 9 Abs. 3 Bestattungsgesetz NRW sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der Todesanzeige die unbekleidete Leiche persönlich zu besichtigen und sorgfältig zu untersuchen. Im vertraulichen Teil der Todesbescheinigung ist neben der Bescheinigung der sorgfältigen Untersuchung zusätzlich anzukreuzen, ob der leichenschauende Arzt in seine Untersuchung die gesamte Körperoberfläche mit Rücken, Kopfhaut und allen Körperöffnungen einbezogen hat. Verneint der Arzt unter Ziffer 30 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, die Leichenschau entsprechend der Grundsätze durchgeführt zu haben, unterschreitet er nach Auffassung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW in der Regel den geforderten Sorgfaltsmaßstab und erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz NRW. Dementsprechend gehen manche Gesundheitsämter bei Überprüfung der Todesbescheinigungen dazu über, Ärzte darauf hinzuweisen, dass die nichtvollständige Untersuchung des Leichnams inklusive der Körperöffnungen als Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 2 Bestattungsgesetz NRW mit einer Geldbuße bis EUR 3000 geahndet werden kann. Im Einzelfall hat der Arzt dem Gesundheitsamt gegenüber darzulegen, warum er den geforderten Sorgfaltsmaßstab unterschritten hat. Sinnhaftigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Einführung einer Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit im Leichenschauschein werden diskutiert.  相似文献   

6.
Abstrakt 1. Eine das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt vor, wenn ein Arzt zu einem Notfall gerufen wird, er dabei mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Strassenverkehr überschreitet und eine sofortige medizinische Behandlung zwingend erforderlich ist und/oder der Arzt vom Vorliegen einer solchen Gefahrsituation ausgehen darf.2. Will der Tatrichter vom Regelfall der Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots absehen, so darf er eine Einlassung des Betroffenen nicht unkritisch übernehmen. Vielmehr bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und kritischen Überprüfung der Angaben, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschliessen und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen.  相似文献   

7.
Abstrakt 1. Zur Erfüllung des dem Patienten zustehenden Rechts auf Unterrichtung über Befunde und Prognosen reicht es grundsätzlich aus, dass der behandelnde Arzt dem Patienten die Diagnose mündlich erläutert.2. Ist eine mündliche Mitteilung der Diagnose (hier: wegen Schwerhörigkeit des Patienten) nicht möglich, gehört es zu den vertraglich geschuldeten Pflichten eines Arztes, die Ergebnisse der Untersuchung dem Patienten schriftlich zugänglich zu machen. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

8.
LG Kiel 《MedR Medizinrecht》2005,23(7):419-421
Abstrakt 1. Lässt sich der aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidende Arzt in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Gemeinschaftspraxis erneut nieder, ist eine Abfindung für einen good will ausgeschlossen.2. Sieht der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall keine Regelung vor, ist die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schliessen. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

9.
Abstrakt 1. Mit der Verpflichtung zum Einzug der Praxisgebühr in x 18 Abs. 5 BMV-Ä ist der Kassenärztlichen Vereinigung auch die Verpflichtung zur gerichtlichen Beitreibung der Zuzahlung in Höhe von 10 € nach x 28 Abs. 4 S. 1 SGB V i. V. mit x 61 S. 2 SGB V übertragen worden. Die Geltendmachung dieser Forderung erfolgt im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft.2. Einen Anspruch auf Erstattung der Mahn- und Portogebühren gegenüber dem Versicherten kann die Kassenärztliche Vereinigung hingegen nicht geltend machen. Ein solcher ergibt sich weder aus den Bestimmungen des SGB V bzw. SGB IV noch aus der analogen Anwendung des x 18 Abs. 5 BMV-Ä bzw. den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

10.
Abstrakt 1. Unvereinbar mit den Grundsätzen der Berufsordnung sind gewerbliche Tätigkeiten, die mit der ärztlichen Tätigkeit in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht verbunden sind.2. Das besondere Vertrauen eines Patienten, ein Arzt orientiere seine Entscheidungen unabhängig von wirtschaftlichen Erwägungen nur am Wohl des Patienten, leidet, wenn der Arzt – jederzeit erkennbar für den Patienten – in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit seiner Praxis eine gewerbliche Einrichtung (mit)-betreibt, deren Gegenstand zugleich einen Gegenstand ärztlicher Tätigkeit bilden kann. (Leitsätze des Bearbeiters)  相似文献   

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