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相似文献
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BSG 《MedR Medizinrecht》2007,12(5):127-131
Für den bei Erm?chtigungen erforderlichen Versorgungsbedarf ist grunds?tzlich das Versorgungsangebot im Planungsbereich ma?gebend. Nur in Ausnahmef?llen k?nnen Versorgungsangebote in anderen Planungsbereichen berücksichtigt werden.  相似文献   

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BSG 《MedR Medizinrecht》2006,24(4):226-235
Abstrakt 1. Mit der übertragung der Kompetenz zum Abschluss von Vertr?gen über die vertrags?rztliche Versorgung auf den zust?ndigen Landesverband von Krankenkassen ist diesem die Rechtsmacht zugewiesen worden, die beteiligten Krankenkassen zur Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung an die Kassen?rztliche Vereinigung zu verpflichten. 2. Die Krankenkasse kann im Rechtsstreit mit der Kassen?rztlichen Vereinigung keine gerichtliche überprüfung der auf sie entfallenden Gesamtvergütung erreichen. 3. Die Kassen?rztliche Vereinigung hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen gegen eine Krankenkasse, die f?llige Gesamtvergütungen nicht zahlt (Best?tigung der st?ndigen Rechtsprechung seit BSG, SozR Nr. 3 zu x 288 BGB). 4. Die Kassen?rztliche Vereinigung hat Anspruch auf Prozesszinsen gegen eine Krankenkasse nach Eintritt der Rechtsh?ngigkeit einer Klage auf Zahlung f?lliger Gesamtvergütungen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt das nur für Klagen, die nach dem 28. 9. 2005 anh?ngig werden.  相似文献   

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BSG 《MedR Medizinrecht》2007,25(2):127-131
Abstrakt Für den bei Erm?chtigungen erforderlichen Versorgungsbedarf ist grunds?tzlich das Versorgungsangebot im Planungsbereich ma?gebend. Nur in Ausnahmef?llen k?nnen Versorgungsangebote in anderen Planungsbereichen berücksichtigt werden.  相似文献   

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BGH 《MedR Medizinrecht》2006,24(6):346-348
Abstrakt 1. Auch nach Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 ist Vertragspartner eines Kassenpatienten, der in einer Krankenhausambulanz behandelt wird, grunds?tzlich der zur vertrags?rztlichen Versorgung erm?chtigte Krankenhausarzt. 2. Werden in den R?umen des Krankenhauses durch angestellte ?rzte des Krankenhaustr?gers ambulante Operationen durchgeführt, ohne dass die behandelnden ?rzte oder der die Ambulanz betreibende Chefarzt zur vertrags?rztlichen Versorgung erm?chtigt ist, haftet grunds?tzlich der Krankenhaustr?ger.  相似文献   

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Abstrakt 1. Zur Prüfung des Bedarfs phoniatrisch-p?daudiologischer Leistungen in der ambulanten vertrags?rztlichen Versorgung dürfen nicht alle zugelassenen HNO-?rzte berücksichtigt werden, sondern nur die Phoniater und P?daudiologen, soweit sie nach der WBO eine eigene Arztgruppe bilden. 2. Der EBM (Einführung vor 1612) hat Leistungen nach Abschnitt L. IV auch HNO-?rzten erm?glicht; diese Leistungen bleiben aber für HNO-?rzte dennoch weiterhin fachfremd. 3. Die ?ffnung des EBM insoweit ist ein starkes Indiz für einen quantitativen Bedarf für phoniatrisch-p?daudiologische Leistungen. Vor der Feststellung eines Erm?chtigungsbedarfs ist aber zu prüfen, ob die Sicherstellung auch durch Mitbehandlung niedergelassener HNO-?rzte gew?hrleistet werden kann. 4. Unter qualitativ/speziellen Gesichtspunkten (BSG, SozR 5520 x 116 Nr. 24) kann ein Erm?chtigungsbedarf bestehen, falls die niedergelassenen Phoniater und P?daudiologen über einzelne Leistungsangebote nicht oder nicht ausreichend verfügen.  相似文献   

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Abstrakt In einem Konkurrentenverfahren um eine Nachfolge in eine Vertragsarztpraxis betr?gt der Streitwert ein Drittel des Wertes, der bei einer Vertragsarztzulassung zu Grunde gelegt wird: bundesdurchschnittlicher Umsatz der Arztgruppe abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten (ermittelt aus einem Dreijahreszeitraum; Nr. 16.4 des „Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit“). (Leitsatz des Bearbeiters)  相似文献   

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BSG 《MedR Medizinrecht》2007,25(8):502-504
Abstrakt 1. Für Wahlanfechtungsklagen (hier: Vorstandswahlen einer KV) ist der Regelstreitwert zu Grunde zu legen. 2. Für die Streitwertfestsetzung bei Wahlanfechtungsklagen ist die Zahl der Kl?ger unerheblich; jedes Wahlamt, für das eine gesonderte Wahlhandlung vorgesehen ist, bildet indessen einen eigenst?ndigen Streitgegenstand. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

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BSG 《MedR Medizinrecht》2005,23(1):52-56
Abstrakt Bei der rückwirkenden Korrektur individuell fehlerhafter Rechtsanwendung in Honorarbescheiden muss die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Rahmen des Honorarberichtigungsverfahrens auf der Grundlage der Vorschriften der Bundesmantelverträge dem Vertrauensschutz der betroffenen (Zahn-)Ärzte Rechnung tragen (Abgrenzung zu und Weiterentwicklung von BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 x 85 Nr. 42 und BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 x 82 Nr. 3).  相似文献   

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