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LSG Nordrh.-Westf. 《MedR Medizinrecht》2005,23(12):732-734
Abstrakt 1. Bei der Abgrenzung der medizinischen Honorargruppen ist der Schwierigkeitsgrad der Gutachten zu berücksichtigen. Sogenannte
“Zusammenhangsgutachten”, das hei?t Gutachten, die eine Kausalit?tsbeurteilung zum Gegenstand haben, sind nicht ausschlie?lich
der Gutachtengruppe M 3 zuzuordnen.
2. Die Erstellung von Gutachten gliedert sich in vier vergütungspflichtige Arbeitsschritte:
3. Eine Textseite umfa?t “in üblicher Schreibweise” 1400 Anschl?ge ohne Leerzeichen. (Leits?tze der Bearbeiterin) 相似文献
– | Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, |
– | Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese, |
– | Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung, |
– | Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht. |
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BSG 《MedR Medizinrecht》2005,23(6):366-371
Abstrakt 1. Für zugelassene und ermächtigte Ärzte/Institutionen kann die Honorarverteilung unterschiedlich geregelt sein.2. Ein Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG auf höheres Honorar kann erst dann in Betracht kommen, wenn die vertragsärztliche Versorgung in einem Teilbereich mangels ausreichender finanzieller Anreize für vertragsärztliche Tätigkeiten gefährdet ist.3. Je geringer die Zahl der Ärzte bzw. der Leistungen ist, die einem im HVM gebildeten Honorartopf zugeordnet sind, desto ausgeprägter sind die Anforderungen an die Beobachtungs- und ggf. Reaktionspflicht des Normgebers (Weiterentwicklung von BSG, Urt. v. 9. 9. 1998 – B 6 KA 55/97 R –, BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 x85 Nr. 26). 相似文献
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LSG Nieders.-Bremen 《MedR Medizinrecht》2005,23(3):179-181
Abstrakt 1. Ein (Zahn-)Arzt, der gemäss x 95b Abs. 1 SGB V in einem mit anderen (Zahn-)Ärzten abgestimmten Verhalten oder Verfahren auf seine Zulassung oder seine Ermächtigung verzichtet, darf von gesetzlich versicherten Patienten gemäss x 95b Abs. 3 S. 1 SGB V sowohl für vor dem Wirksamwerden des Zulassungs-/ Ermächtigungsverzichts bereits begonnene Behandlungen wie auch dem Wirksamwerden neu beginnende Behandlungen in Anspruch genommen werden; die Krankenkassen schulden dem verzichtenden (Zahn-)Arzt für diese Behandlungen die Vergütung nach x 95b Abs. 3 S. 2 SGB V.2. Die Feststellung abgestimmten Verhaltens i.S. von x 95b Abs. 1 SGB V setzt nicht die Feststellung von Unterversorgung gemäss x 72a Abs. 1 SGB V voraus.3. Die Vereinbarung von Mehrkosten für aufwändigere kieferorthopädische Behandlungen steht ausserhalb des Rahmens der vertragsärztlichen Versorgung und kann privatrechtlich erfolgen. (Leitsätze des Bearbeiters) 相似文献
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P. Harneit 《Der Radiologe》2002,3(3)
Wenn es auch in der Presse kürzlich anders dargestellt wurde: Es gilt nach wie vor die restriktive Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum ärztlichen Honorar. Die Ärztezeitung titelte am 10. Juni: "Sozialgericht billigt Ärzten Anspruch auf angemessene Vergütung zu". Daran ist nur richtig, dass die Sozialrichter Verständnis für die Lage der Ärzteschaft äußern. Ansonsten gilt: Sie weichen im Ergebnis kein Jota von der Instanzenrechtsprechung ab und billigen ausdrücklich die "gesundheitspolitische Determinierung" der BSG-Rechtsprechung. 相似文献
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