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相似文献
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1.
Zusammenfassung Die Interpretation von postmortalen Serumdigoxinspiegeln wird vor allem dadurch erschwert, daß mit einem präfinalen and postmortalen Anstieg der Digoxinkonzentration im Blut zu rechnen ist. Eriksson et al. (1984) dividierten die postmortal gemessenen Digoxinspiegel im Femoralvenenblut durch 1,5, um den postmortalen Anstieg des Serumdigoxinspiegels zu berüicksichtigen; nach Meinung dieser Autoren weisen postmortale Serumdigoxinspiegel, die nach Division durch 1,5 noch über dem therapeutischen Bereich liegen, auf eine Digoxinüberdosierung hin. Der diagnostische Wert des von Eriksson et al. (1984) vorgeschlagenen Korrekturfaktors wurde überprüft. In 56 Fällen mit dokumentierter Digoxin-Medikation wurde postmortal Femoralvenenblut asserviert und eine Serumdigoxinspiegelbestimmung durchgeführt. In keinem der untersuchten Fälle war klinisch eine Digoxin-Intoxikation diagnostiziert worden. 50% der gemessenen Werte lager oberhalb des therapeutischen Bereichs (0,7 ng/ml bis 2,2 ng/ml). Nach Division der gemessenen Werte durch 1,5 lagen noch immer ca. 20% über 2,2 ng/ml, der höchste korrigierte Wert betrug 4,44 ng/ml. Unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen letzter Gabe und Tod, der individuell unterschiedlichen Digitalisglykosidempfindlichkeit sowie der Komplexität präfinaler und postmortaler Verteilungsvorgänge wurde für unser Untersuchungskollektiv festgestellt, daß eine (unerkannte) Digoxinüberdosierung auch darn nicht wahrscheinlich war, wenn der postmortale Wert nach Division durch 1,5 noch über dem therapeutischen Bereich lag. Der vor Eriksson et al. (1984) vorgeschlagene Korrekturfaktor ist nur vor begrenztem diagnostischem Wert; die korrigierten Werte können allenfalls einen Hinweis darauf geben, in welchem Bereich sich die entsprechende antemortale Serumdigoxinkonzentration bewegt haben könnte. Vor allem korrigierte Werte, die nur wenig über dem therapeutischen Bereich liegen, können den Verdacht auf eine Digoxinüberdosierung nicht mit ausreichender Sicherheit stützen.Ausführliche Darstellung siehe Dissertation St. Ritz, Kiel, Dissertation eingereicht Sonderdruckanfragen an: S. Ritz  相似文献   

2.
Zusammenfassung Die Zusatzbezeichnung Kriminalistik im Titel mancher gerichtsmedizinischer Institute in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts ist als Reaktion auf Fehlentwicklungen in unserer Fachgesellschaft zu verstehen. Diese Fehlentwicklungen hätten in den 60er Jahren beinahe zur Auflösung der gerichtlichen Medizin als eigener wissenschaftlicher Disziplin geführt. Kriminalistische Denk- und Arbeitsweise ist von jeher eine entscheidende Voraussetzung für die Arbeit des Rechtsmediziners (Gerichtsmediziners), denn gerichtliche Medizin ist die Anwendung medizinischer Kenntnisse für Zwecke der Rechtspflege. Schon der Ursprung der gerichtlichen Medizin war die Beurteilung gewaltsamer Todesfälle durch Ärzte, also die Rekonstruktion von Tathergängen. Einer besonderen Deklaration der Kriminalistik in Form einer Zusatzbezeichnung bedarf es also nicht. Es wird aber trotzdem versucht, die medizinische Kriminalistik als kleinen, aber wichtigen Bestandteil der Kriminalistik zu definieren. Sie gliedert sich in zwei Abschnitte: Der erste Teil beginnt am Tat- oder Fundort (Lokalaugenschein). Hier ist das geschulte Auge des Rechtsmediziners für Kriminalpolizei und Staatsanwalt unentbehrlich. Die medizinisch-kriminalistische Denkund Arbeitsweise setzt sich bei der Obduktion fort. Hierin unterscheidet sich die rechtsmedizinische Obduktion von der des Pathologen. Ohne Kenntnis der Auffindesituation läuft der Rechtsmediziner Gefahr, für die Rekonstruktion wichtige Fakten nicht zu erkennen und kann somit zum Spurenvernichter werden. Der zweite Teil der medizinischen Kriminalistik ist die eigentliche medizinische Spurenkunde, also die Untersuchung medizinischer Spuren mit speziellen Methoden einschließlich histologischer und toxikologischer Untersuchungen. Bei Obduktionen, die ohne diese Voraussetzungen gemacht werden (Forensische Pathologie) wird ein für die Rechtspflege brauchbares Resultat zum Zufall.Auszugsweise vorgetragen auf der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin am 21. September 1988 auf Schloß Banz  相似文献   

3.
Zusammenfassung Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit entsprechen im Wesentlichen dem Kompetenzmodell in der neuropsychiatrischen Literatur: Eine Person muss einen Sachverhalt verstehen, in einen Zusammenhang einordnen, die Konsequenzen bedenken sowie eine Entscheidung fällen und ausdrücken können. Gesundheitliche Störungen, die die Verhandlungsfähigkeit beeinflussen, sind im Alter vorwiegend bei Demenzen, Depressionen und/oder Delirien zu erwarten. Relevante Fakten zu diesen Syndromen werden dargestellt. Um die Interraterreliabilität und die Validität von Kompetenzbeurteilungen zu optimieren, erscheint es sinnvoll, strukturierte assessments unter Einbeziehung auch psychometrischer Tests heranzuziehen, statt sich allein auf ein klinisches Global- oder Gesamturteil zu verlassen. Bestuntersucht ist bis heute der Mini-Mental Status Test (MMSE). Bei Werten von weniger als 16 Punkten ist danach sicher von einer Kompetenzstörung auszugehen, bei solchen über 26 allenfalls fraglich. Skalen und Instrumente, die Depressivität oder andere psychopathologische Funktionen quantifizieren, wurden hierzu bisher nicht untersucht. Mit diesem Thema befasste Juristen sollten eine Basiskompetenz im Umgang mit diesen orientierenden Instrumenten erwerben.Nach einem Vortrag bei der Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Forensische Psychopathologie und Ethik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin am 26.10.2002 in Göttingen.  相似文献   

4.
Zusammenfassung An 90 Fällen konnte nachgewiesen werden, daß nach Verkehrsunfällen sehr häufig oberhalb der vonWidmark, Jungmichel undKriebs angegebenen Schwankungsbreite liegt.Die beobachtete höhere Ausscheidungsgeschwindigkeit ist wesentlich abhängig von der Höhe der BAK. Bei Konzentrationen um 1,5 und über 2,0 wurden die höchsten Werte för beobachtet.Die Durchschnittswerte für waren nachmittags, kurz nach Mitternacht und in den frühen Morgenstunden höher als zu den übrigen Tageszeiten; entsprechend verhielten sich die Mittelwerte der gefundenen BAK.Die gröten individuellen Schwankungen von fanden sich im 3. und 5. Lebensjahrzehnt.Auf Grund allgemeiner Beobachtungen wird angenommen, daß auer der Höhe der BAK nervöse und hormonale (Insulin) Störungen, die durch erhebliche Erregung ausgelöst werden, als Ursache für die erhöhte Alkoholausscheidung anzusprechen sind.  相似文献   

5.
Zusammenfassung In der vorliegenden Arbeit wurden 1238 Suicide im Stadt- und Landkreis München aus den Jahren 1950 mit 1953 zusammengestellt. Bei der statistischen Auswertung dieses Materials sollte unter anderem vor allem die Frage der Wetterabhängigkeit der Selbsttötung geprüft werden. Als meteorologische Grundlage dienten die Wetterphasen nachUngeheuer. Es wurde das gesamte Untersuchungsgut, aber auch das nach Geschlechtern getrennte Material dem meteorologischen Geschehen gegenübergestellt.Es ergaben sich für die beiden Wettergruppen ungestörtes Wetter und advektiv gestörtes Wetter folgende Zusammenhänge:Das ungestörte Wetter scheint bei Männern einen negativbiotropen Einfluß zu haben, d. h. die Selbstmordzahl nimmt ab. Bei den Frauen ließ sich ein Zusammenhang nicht nachweisen.Bei advektiv gestörtem Wetter überwog bei den Männern ein positiv-biotroper Einfluß. Auch bei den Frauen lag die Tendenz in dieser Richtung, wenn auch mit einer ungleich höheren Zufallsbeteiligung.Bei Männern übt das föhnige Wetter im Sinne vonUngeheuer einen etwas stärkeren positiv-biotropen Einfluß aus als die anderen advektiv gestörten Wetterphasen, wobei die statistische Sicherung fast die 3 -Grenze erreicht. Die volle konventionelle mathematische Sicherung verlangt allerdings die Bearbeitung eines noch größeren Zahlenmaterials, jedoch reichen die gefundenen Zusammenhänge aus, um die sachliche Möglichkeit obiger Zusammenhänge zu diskutieren.Die Wetterphasen nachUngeheuer scheinen für Untersuchungen im Rahmen der medizinisch-meteorologischen Grenzgebiete sehr geeignet.Herrn cand. med. U. Waltera, der mir bei der technisch-mathematischen Durchführung der Arbeit in hohem Maße behilflich war, darf ich den verbindlichsten Dank aussprechen.  相似文献   

6.
Zusammenfassung Es wird über einen Raucherentwöhner und Psychologen berichtet, der seine einträgliche Tätigkeit in verschiedenen Städten (und damit im Umherziehen) vorgenommen hatte, und der mit Hilfe seines Rechtsanwaltes zunächst erfolgreich den Aufforderungen der zuständigen Behörden widerstanden hatte, die Zulassung als Heilpraktiker zu erwerben. Dabei wurde die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit geschickt genutzt, wobei es sogar zur Bedrohung von Behörden gekommen war. Diesem Treiben wurde durch ein Urteil des Kasseler Amtsgerichtes vom 21.3.1978 ein Ende bereitet, das analog vier älterer einschlägiger Entscheidungen davon ausgeht, daß das Heilpraktikergesetz die Bevölkerung vor Fehlbehandlung und Ausbeutung zu schützen habe. Daher seien Kriterien der Reichsversicherungsordnung hier nicht maßgebend.Vorgetragen während der 58. Jahrestagung der Gesellschaft für Rechtsmedizin Münster 1979  相似文献   

7.
Zusammenfassung Ein filmbasiertes radiologisches Lehrarchiv erfordert einen hohen personellen, logistischen und finanziellen Aufwand. Die Verbindung von Computer- und Netzwerktechnologie erlaubt mittlerweile die sog. Workflowintegration der Verbreitung radiologischer Lehrfälle innerhalb einer Institution (Intranet) oder im World Wide Web (Internet).Ein digitales Lehrarchiv (DLA) sollte mehrere Grundfunktionen erfüllen: Import von verschiedenen digitalen Bildquellen und -formaten, Editieren von importierten Bildern, einheitliche Fallklassifizierung, Qualitätskontrolle (Peer Review), kontrollierter Zugang von Mitarbeitern/externen Benutzern sowie eine effiziente Retrievalstrategie. Das Bildformat PNG (Portable Network Graphics) ist für den Einsatz in DLA durch vollen Pixelsupport, 2D-Interlacing, Gammakorrektur und verlustfreie Kompression besonders geeignet. Der ACR-Code (American College of Radiology) eignet sich aufgrund seiner hierarchischen Struktur als Klassifizierungssystem für DLA.In zahlreichen Publikationen werden radiologische Anwendungen von Computer-Based Training (CBT) beschrieben, von der Ergänzung traditioneller Lernmethoden bis zur zertifizierten Fortbildung über das WWW. Die Attraktivität einer CBT-Applikation kann durch Einbindung graphischer oder interaktiver Elemente erhöht werden, erschwert jedoch die Workflowintegration der täglichen Falleingabe in ein DLA. Unser DLA wurde mit etablierten Internetinstrumenten erstellt und in eine heterogene PACS-/RIS-Umgebung (PACS: Picture Archiving and Communication System, RIS: Radiologisches Informationsystem) integriert. Es ermöglicht einen einfachen Bildtransfer (DICOM_Send; DICOM: Digital Imaging and Communication in Medicine) vom radiologischen Befundarbeitsplatz und im Intranet des Universitätsklinikums einen zeit- und ortsunabhängigen Zugriff auf die Lehrarchivapplikation über Standardwebbrowser.Ein DLA bildet einen kleinen, aber wichtigen Baustein einer Gesamtstrategie von knowledge management in einem radiologischen Institut.  相似文献   

8.
Zusammenfassung Das Autodiebstahlsdelikt nimmt heute in der Jugendgerichtsbarkeit einen großen Raum ein, da es in zunehmendem Maße von Jugendlichen begangen wird. Soweit uns Einblick in die kriminalistische Literatur gelungen ist, liegen für diese Deliktart — jedenfalls in Deutschland — noch keine speziellen Berichte vor; die Autodiebstähle werden von den Gerichten entweder als Gebrauchsdiebstähle nach dem § 248b, als wirkliche Diebstähle nach dem § 242, unter Umständen auch als schwere Diebstähle nach dem § 243 StGB abgeurteilt.Unter den 334 Jugendlichen, die im Jahre 1954 die Zugangsabteilung der Jugendstrafanstalt Rockenberg durchliefen, finden sich unter 209 Diebstahls-Delinquenten 111 Kraftfahrzeugdiebe, von denen 53 wegen Motorrad- und 58 wegen Autodiebstahls verurteilt worden sind. Diese Zahl umfaßt diejenigen Jugendlichen, die Autos — meist in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein — unbefugt benutzt, gestohlen, beraubt oder mit Gewalt an sich gebracht haben.Aus kriminologischen, kriminalpädagogischen Gründen und hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung erscheint es gerechtfertigt, in Anbetracht der Motivation und der Begehungsart 4 Gruppen, nämlich die Autobenutzer, Autodiebe, Autoberauber und Autoräuber zu unterscheiden.Es wurde eine Charakterisierung der diesen Gruppen zugehörigen Täterpersönlichkeiten gegeben. Dabei fand sich, daß es sich bei den Autobenutzern, die in der Jugendstrafanstalt mit 40% die größte Gruppe der Autodiebe darstellen, meist um somato-psychisch retardierte, intelligente, antriebsreiche, hyperthyme, aufgeschlossene und sportlich interessierte Jungen handelt, die sich von den Vertretern der übrigen Gruppen auch dadurch unterscheiden, daß sie aus besseren sozialen Verhältnissen kommen. Diesen als entwicklungskriminell anzusehenden jugendlichen Autobenutzern stehen die Verwahrlosungskriminellen der anderen Gruppen, insbesondere der Autoberauber gegenüber. Hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die diesen letztgenannten Gruppen (den Autodieben, -beraubern, -räubern) zugehören, kann kein verbindlicher Maßstab gegeben werden. Hier muß die Lage des Einzelfalles entscheiden.Wir halten es für gerechtfertigt, die Autobenutzung als Jugendverfehlung anzusehen und demzufolge noch nicht vorbestrafte Heranwachsende, wenn sie in den oben geschilderten Personenkreis eingereiht werden können, nach Jugendrecht zu beurteilen. Die Kriminalprognose erscheint bei dieser Gruppe günstig. Aus kriminalpädagogischer Sicht — und aus der im Strafvollzug gewonnenen Erfahrung heraus — halten wir es zur Vermeidung des kriminogenen Faktors, den der Strafvollzug für diese technisch begeisterten, aufnahmebereiten, suggestiblen und ihrer Persönlichkeit noch nicht ausgeformten Jungen bilden könnte, für angezeigt, eingehend zu prüfen, ob die Vollstreckung oder Verhängung der Jugendstrafe gem. § 20 oder 27 JGG ausgesetzt und diesen Jungen über mindestens 2 Jahre ein erfahrener Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden könnte.Herrn ProfessorVillinger zum 70. Geburtstag gewidmet.  相似文献   

9.
Zusammenfassung Bericht über einen Fall eines gedeckten Schädel-Hirntraumas mit tödlicher cerebraler Blutung bei einem stark betrunkenen Mann nach einem Fausthieb gegen die linke Augenhöhle, ohne Schädelfraktur und ohne Hirnrindenkontusionen. Als unmittelbare Todesursache waren ein Abriß des Fornix von der Balkenunterfläche, sowie zahlreiche andere Läsionen im Ventrikelbereich mit nachfolgender Ventrikeltamponade nachweisbar. Das Muster der Schädigung wird mit den bei dem sog. apallischen Syndrom wiederholt beschriebenen Läsionen verglichen. Unter Berücksichtigung der Literatur werden der Mechanismus der Gewalteinwirkung sowie der Alkoholeinfluß als mögliche mitschädigende Ursache für die Entstehung solcher traumatischer Hirnblutungen erörtert.
Summary Report on a case of a closed cranio-cerebral trauma with lethal cerebral haemorrhage of a severely drunken man, who was struck down by a heavy blow with the fist against his left orbital cavity. There were no cranial fractures and no contusions of the cerebral cortex. Instantaneous death was caused by a rupture of the fornix, which was torn from the corpus callosum, and by multiple other lesions in the paraventricular region and a haemorrhage into the ventricle. This pattern of damage is compared with those lesions, which several authors have described in the so-called apallic syndrome. The traumatic mechanism and the role of alcoholic intoxication as a possible co-operative cause in the genesis of such traumatic cerebral haemorrhages are discussed.
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10.
Zusammenfassung Die geringere Alkohol-Konzentrationstoleranz während der Anflutungsphase kann auf eine stärkere Alkoholanflutung im Gehirn zurückgeführt werden. Die Ursache liegt in der gegenüber dem peripheren Venenblut überhöhten Alkoholkonzentration im arteriellen Blut und einem schnellen Konzentrationsausgleich zwischen arteriellem Blut und Hirngewebe. Die arterio-venöse Alkohol-Konzentrationsdifferenz nach Gabe von 0,8 g Alkohol (33 W/W% Lösung, 15 min Trinkzeit) wurde bei 5 Patienten einer Intensivstation bestimmt. Sie betrug maximal 0,27±0,20. Als maximale Alkoholkonzentration wurden im arteriellen Blut 0,94, im venösen 0,81 erreicht. Die Eliminationsrate ( 60) war mit 0,30±0,05 sehr hoch. Vergleichsweise wurde die Eliminationsrate ( 60-Wert) bei 5 Patienten während einer Halothan-Narkose bestimmt. Sie betrug 0,15±0,02 und lag damit im Normbereich. Auch Tierversuche an Ratten ergaben keine sicher verminderte Alkohol-Eliminationsrate unter Halothan. Eine mögliche geringe Verminderung des Äthanolabbaus durch kompetitive Hemmung der ADH-Aktivität durch das Halothan-Abbauprodukt Trifluoräthanol erscheint bei der Rückrechnung durch Anwendung eines 60-Wertes von 0,10 hinreichend berücksichtigt.Vortrag: 50. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Köln, 3.–7. 10. 1971.  相似文献   

11.
Zusammenfassung Es wird über einen Verkehrsunfall mit Frontalaufprall in Liegesitzhaltung bei einer schlafenden, nicht gurtgesicherten Beifahrerin berichtet. Biomechanische, klinische und röntgenologische Feststellung (Längsfraktur bei L3, Wirbelkompressionen, Bandscheibenschäden, Bogenabrisse und inkomplette Paraparese ab L2 nach distal) werden mitgeteilt. Im Zuge mehrerer Rechtsstreite bis zum BGH ergingen zwei Urteile, die die Rechtsverpflichtungen des Fahrers gegenüber schlafenden Beifahrern umreißen; in diesem Falle erfolgte Verurteilung wegen Unterlassung, ein LG und ein OLG nahmen Leistungspflicht des Fahrers für Personen- und Sachschäden an. Die Tatsache, daß er es unterlassen hatte, die Beifahrerin zu wecken, sie auf die Notwendigkeit der Anlegung des Gurtes in Sitzposition hinzuweisen und ihr somit die Möglichkeit einer verantwortlichen Eigenentscheidung zu geben, wurde als mindestens mitwirkend adäquat für die bei dem Unfall eingetretenen Schädigungen angesehen. Aus diesen Rechtssätzen resultieren auch die Entscheidungen über die Leistungsverpflichtung der privaten Assekuranz.  相似文献   

12.
Zusammenfassung Für die Lenkweise konnten keine Leistungsfaktoren definiert werden. Die Werte geben nur die Änderung der Lenkweise unter Alkoholeinfluß gegenüber der der Nüchternfahrt an.Die Anzahl der Lenkradauscohläge ist im Mittel bei zunehmender Blutalkoholkonzentration bis 1 um 18%, zwischen 1,0 und 1,5 und im Gipfel um 24%, bei abnehmender Konzentration zwischen 1,5 und 1,1 um 20%, zwischen 1,1 und 0,1 um 18% gegenüber den Werten der Nüchternfahrten verschieden. Die Größe der Lenkradausschläge ist im Mittel bei zunehmender Blutalkoholkonzentration bis 1,0 um 24,5%, zwischen 1,0 und 1,5 um 35%, im Gipfel um 38% und bei abnehmender Konzentration um 28% verschieden.Die Lenkweise ist von derjenigen der Nüchternfahrten auf gerader, breiter Fahrbahn stärker verschieden als auf Schwierigkeiten bietender Strecke.Die Arbeit wurde ermöglicht durch die Unterstützung des Herrn Ministers für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, des Generaldirektors des Volkswagenwerkes Herrn Prof.Nordhoff sowie der Herren Ober-Ing.Riegger und Dipl.-Ing.Menzel der Firma Kienzle.  相似文献   

13.
Zusammenfassung Es wird über einen plötzlichen Herztod berichtet, der einige Stunden nach einem Bagatellunfall eingetreten ist. Morphologisch fand sich eine Koronarwandveränderung im Sinne einer juvenilen Koronarsklerose mit einer intramuralen, disseziierenden Blutung. Da keine unfallbedingten Verletzungen vorlagen, wohl aber eine erhebliche psychische Alteration bestanden hatte, war davon auszugehen, daß hier die affektive Resonanz als Folge des Unfallgeschehens für den Todeseintritt initiierend gewirkt hat; die pathologischen und pathophysiologischen Zusammenhänge werden diskutiert.  相似文献   

14.
Zusammenfassung Nach einer kurzen Einführung in die Genetik des HLA Systems und der Beschreibung des Parameters D des Koppelungsungleichgewichts wird an Hand einiger Beispiele der Einfluß des Koppelungsungleichgewichts auf die Berechnung von Vaterschaftsausschlußchance und Vaterschaftswahrscheinlichkeit im HLA System demonstriert.Vorgetragen auf der Arbeitstagung über die Anwendung von Rechenprogrammen in der Humangenetik und der Vaterschaftsbegutachtung, 29.9.–30.9.1975 in Bonn  相似文献   

15.
Zusammenfassung Es werden zwei Methoden zur Entnahme von Innenohrflüssigkeit an der Leiche detailliert beschrieben und miteinander verglichen. Bei der klassischen Methode wird nach Herausmeißeln eines Fragments des Felsenbeins durch das Foramen ovale eingegangen und die Innenohrflüssigkeit, eine Mischung aus Endo- und Perilymphe, mittels Spritze aspiriert. Bei der von Trela vorgeschlagenen Methode wird der Knochen der Felsenbeinkante schichtweise abgemeißelt, bis der gemeinsame Schenkel des oberen und hinteren Bogenganges sichtbar wird. Aus diesem wird mit einer Kanüle die Innenohrflüssigkeit entnommen. Wie Versuche zeigten, ist die Technik von Trela einfacher auszuführen, als die klassische Methode; darüberhinaus können mit der neuen Technik größere Mengen an Innenohrflüssigkeit gewonnen werden.  相似文献   

16.
Zusammenfassung Vorgelegt wird eine Analyse der Untersuchung und Begutachtung von Todesfällen für die Staatsanwaltschaft und Gerichte. Veranlassung zur Kritik geben Veränderungen und rationalistische Vereinfachungen auf seiten der Justiz. Auffallend ist die geringer gewordene Inanspruchnahme morphologischer Erkenntnismöglichkeiten. Bedenklich ist der viel zu geringe Einsatz von gerichtlichen Sektionen. Es wird Stellung genommen gegen die Bedeutung der äußeren Umstände als Entscheidungsgrundlage im Todesermittlungsverfahren, indem die Kenntnis der tatsächlichen Todesursache vernachlässigt wird. — Auf seiten der Rechtsmedizin ist kritisch anzumerken, daß dieser Entwicklung in der Rechtspflege nicht mit fachlicher Geschlossenheit begegnet wird. Im wesentlichen wird nur das untersucht, was in Auftrag gegeben wurde. Die Erfahrungen an Nachsektionen zeigen, daß Vollständigkeit und Qualität von Autopsien manchmal zu wünschen übrig lassen. Hervorgehoben wird die Notwendigkeit histologischer Untersuchungen, die auch ohne Maßgabe kostensparender Ermittlungsbehörden unterlassen werden. Das Fehlen der Histologie kann bei Änderung der Beweislage zu unwiderlegbaren Behauptungen führen. Gefordert wird ein histologischer Grundstatus für jede Sektion. — Besonders besprochen wird die notwendige Sorgfalt bei der Anwendung von morphologischen Untersuchungen zur Klärung von Todesfällen. Es fehlt an verbindlichen Richtlinien, deren Einhaltung sowohl von den medizinischen Gutachtern als auch von der Rechtspflege gefordert werden muß. Rechtsmedizinische Gutachter können haftbar gemacht werden, wenn sie nicht sorgfältig sind. Die erforderliche Sorgfalt wird rechtlich als Einhaltung der berufsspezifischen Sorgfalt definiert. Ihre Nichteinhaltung bedeutet Fahrlässigkeit. — Zur Verbesserung des Zugangs zu gerichtlichen Sektionen wird die Mitwirkung forensisch geschulter Ärzte bei der Entscheidung über Sektion oder Freigabe der Leichen vorgeschlagen. Empfohlen wird die Erarbeitung von Mindestanforderungen an morphologische Untersuchungen zur Begutachtung von Todesfällen. Dazu werden Rahmenbedingungen vorgestellt. Es soll erreicht werden, daß verbindliche Qualitäts-Standards vorliegen, die von der Rechtsmedizin und von der Rechtspflege akzeptiert werden.  相似文献   

17.
Zusammenfassung Ein während des 1. Weltkriegs geborener Mann zweifelt seine Legitimität an und glaubt, von einem (inzwischen verstorbenen) M.V. abzustammen. Zusammen mit den Befunden seiner Schwester in 24 Blutgruppensystemen ergab sich eine Geschwisterwahrscheinlichkeit von W=33%. Mit zwei ehelichen Kindern des M.V. fand sich eine Wahrscheinlichkeit der Halbgeschwisterschaft zum Probanden von W=82%, mit 2 weiteren W=70% und nochmals 2 weiteren W=73%. Das Verhalten der Zahlenwerte weckte Zweifel an der Ehelichkeit der sechs Kinder. Mittels Serostatistik anhand der Befunde der 8 Personen wurde es dann (mit W=99,2%) höchst wahrscheinlich, daß 2 der 6 Kinder nicht vom legitimen Vater, sondern von einem anderen, unbekannten Mann stammen. Mit W=99,87% war es praktisch erwiesen, daß die 4 leiblichen Kinder des M.V. zum Probanden (über den gemeinsamen Vater) Halbgeschwister sind. Für die Richtigkeit der Ausgangssituation (der Proband und die sechs Kinder des M.V. sind legitim) spricht W=0,03% (= praktisch widerlegt), für die Richtigkeit der durch Blutgruppenbegutachtung gewonnenen Erkenntnisse (der Proband stammt von M.V.; zwei Kinder des M.V. sind illegitim) spricht W=99,97% (= praktisch erwiesen).  相似文献   

18.
Zusammenfassung Es wird über sieben Todesfälle durch Unterkühlung berichtet, die in diesem Jahr zur Untersuchung gelangt sind. Einmal fanden sich die von Dirnhofer und Sigrist beschriebenen Muskelblutungen im Körperkern (m. iliopsoas), bei denen es sich um ein relativ spezifisches vitales Zeichen handeln soll. In allen Fällen waren punktförmige Magenschleimhautblutungen festzustellen, die nach Unterdorfer beim Unterkühlungstod diagnoseentscheidend sein sollen. Ferner konnten stets erhöhte Azetonwerte insbesondere im Harn nachgewiesen werden. Für die Diagnostik (Tod durch Unterkühlung) könnte diesem Befund möglicherweise eine Bedeutung zukommen. Bei der gaschromatographischen Alkoholbestimmung fällt der Azetonwert geradezu als Nebenbefund mit ab.Herrn Prof. Dr. Ing. E. Vidic zum 80. Geburtstag gewidmet  相似文献   

19.
Zusammenfassung Es wird über die Untersuchung von 346 Haarproben von 195 Spendern mit Hilfe einer Modifikation des Absorptions-Elutions-Testes berichtet, die in einer Zugabe von Antihumanglobulin-Serum zum Reaktionsansatz nach Abschluß des sonst üblichen Verfahrens besteht. Dadurch werden vorhandene Agglutinationen verstärkt, während negative Reaktionen unbeeinflußt bleiben. Anläßlich dieser Studie wurden auch andere variable Schritte der Methode überprüft. Die jeweils geringste Fehlerquote wurde festgestellt bei Untersuchung von Haaren aus der Nackengegend (statt vom Scheitel), bei Verwendung von hochtitrigem Anti-A+B-(0)-Serum, von Zellsuspensionen mit ungewaschenen Erythrozyten, Zugabe von unverdünntem Coombs-Serum und Ablesen nach 24 Std. Der Anteil der Fehlbestimmungen lag mit etwa 20% aber immer noch sehr hoch. Eine Sonderstellung nimmt ein systematischer Fehler ein mit reproduzierbaren, aber vom Blutbefund abweichenden Ergebnissen, der dem Phänomen der aberranten Ausscheider vergleichbar ist. Nach Abzug dieser offenbar substratbedingten Fehlbestim-mungen verblieb eine Fehlerquote von 15,6%. Bei Vorliegen eindeutiger, durch mehrere Kontrolluntersuchungen abgesicherter Befunde, die durch morphologische Strukturanalysen ergänzt werden sollten, erscheint eine Berücksichtigung auch im Gerichtsverfahren zulässig.Vorgetragen während der 58. Jahrestagung der Gesellschaft für Rechtsmedizin Münster 1979, BRD  相似文献   

20.
Zusammenfassung Es wird über die Kasuistik und die toxikologischen Untersuchungen im Fall einer Selbsttötung durch Trinken von Castrol®-Bremsflüssigkeit berichtet. Zum Nachweis und zur quantitativen Bestimmung des Giftes hat sich die Gaschromatographie als vorteilhaft erwiesen.  相似文献   

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