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相似文献
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1.
SG Aachen 《MedR Medizinrecht》2007,25(10):626-628
Abstrakt 1. Das dem Klageverfahren zeitlich nachfolgende Neubescheidungsverfahren ist ein neues Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), welches einem (evtl.) Gerichtsverfahren vorausgeht; ein erneutes Verwaltungsverfahren findet nicht mehr statt. Die für die anwaltliche T?tigkeit anfallende Gesch?ftsgebühr ist dem Gebührenrahmen der Nr. 2400 RVG-VV, nicht dagegen dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2401 RVG-VV zu entnehmen. 2. Das vertragsarztrechtliche Zulassungsrecht ist eine überdurchschnittlich schwierige Rechtsmaterie. Wenn im Neubescheidungsverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsausschuss stattgefunden hat, an der der Rechtsanwalt des Vertragsarztes teilgenommen hat, so rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG den Ansatz einer 2,0 Gesch?ftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

2.
BSG 《MedR Medizinrecht》2005,23(1):52-56
Abstrakt Bei der rückwirkenden Korrektur individuell fehlerhafter Rechtsanwendung in Honorarbescheiden muss die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Rahmen des Honorarberichtigungsverfahrens auf der Grundlage der Vorschriften der Bundesmantelverträge dem Vertrauensschutz der betroffenen (Zahn-)Ärzte Rechnung tragen (Abgrenzung zu und Weiterentwicklung von BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 x 85 Nr. 42 und BSGE 89, 90 = SozR 3-2500 x 82 Nr. 3).  相似文献   

3.
BGH 《MedR Medizinrecht》2007,25(11):657-660
Abstrakt Die Komplexgebühr der Nr. 437 für Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen einer Intensivbehandlung nach Nr. 435 rechtfertigt auch für externe ?rzte keine Einzelabrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen, soweit es sich nicht um Leistungen nach den Abschnitten M III 13 und M IV des Gebührenverzeichnisses handelt.  相似文献   

4.
1. Das dem Klageverfahren zeitlich nachfolgende Neubescheidungsverfahren ist ein neues Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), welches einem (evtl.) Gerichtsverfahren vorausgeht; ein erneutes Verwaltungsverfahren findet nicht mehr statt. Die für die anwaltliche T?tigkeit anfallende Gesch?ftsgebühr ist dem Gebührenrahmen der Nr. 2400 RVG-VV, nicht dagegen dem reduzierten Gebührenrahmen der Nr. 2401 RVG-VV zu entnehmen. 2. Das vertragsarztrechtliche Zulassungsrecht ist eine überdurchschnittlich schwierige Rechtsmaterie. Wenn im Neubescheidungsverfahren eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsausschuss stattgefunden hat, an der der Rechtsanwalt des Vertragsarztes teilgenommen hat, so rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG den Ansatz einer 2,0 Gesch?ftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV. (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

5.
BGH 《MedR Medizinrecht》2011,3(3):507-510
Zu den Voraussetzungen der Genehmigung einer Zwangsmedikation bei der Unterbringung des Betroffenen gem. §1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB  相似文献   

6.
BSG 《MedR Medizinrecht》2006,24(10):607-611
Abstrakt 1. Ein Honorarbescheid, der den Vertrags(zahn)arzt aufgrund fehlerhafter Anwendung des Bewertungsma?stabs rechtswidrig begünstigt, kann grunds?tzlich rückwirkend korrigiert werden. In besonderen Konstellationen ist eine Korrektur durch Vertrauensschutzgesichtspunkte begrenzt (Abgrenzung zu BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 11 und Weiterführung von BSG, Urt. v. 14.12.2005 – B 6 KA 17 /05 R –). 2. Für mehrere Wurzelspitzenresektionen an demselben Zahn kann die Leistung nach Nr. 54 b oder Nr. 54 c Bema-Z in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung nur einmal vergütet werden (Best?tigung und Erg?nzung von BSG, SozR 3-5555 § 10 Nr. 1).  相似文献   

7.
Abstrakt Die Gebührentatbestände Nrn. 2148, 2254 und 2258 GOÄ sind methodische Einzelschritte der operativen Zielleistung des endoprothetischen Totalersatzes des Hüftgelenks. Sie sind nicht neben Nr. 2151 abrechenbar. Die Gebührentatbestände Nrn. 2103 und 2113 GOÄ haben eigenständige Behandlungsziele und sind neben Nr. 2151 abrechenbar. (Leitsatz der Bearbeiterin)  相似文献   

8.
Die Gebührentatbestände Nrn. 2148, 2254 und 2258 GOÄ sind methodische Einzelschritte der operativen Zielleistung des endoprothetischen Totalersatzes des Hüftgelenks. Sie sind nicht neben Nr. 2151 abrechenbar. Die Gebührentatbestände Nrn. 2103 und 2113 GOÄ haben eigenständige Behandlungsziele und sind neben Nr. 2151 abrechenbar. (Leitsatz der Bearbeiterin)  相似文献   

9.
Ohne ZusammenfassungDie Interpretation der morphologischen Variationen und des physiko-chemischen Prozesses der Vitalreaktion enthalten Nr. 4, 5 und 7 meiner früheren obigen Veröffentlichungen.  相似文献   

10.
Abstrakt 1. Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 B?O setzt ein rechtskr?ftiges Strafurteil nicht voraus. 2. Die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 B?O ist auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wenn Straftaten gegen die Ehre und Würde von Personen in Frage stehen und sich im Strafverfahren Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr ergeben haben.  相似文献   

11.
BSG 《MedR Medizinrecht》2007,25(2):133-134
Abstrakt Weist der Berufungsausschuss den Widerspruch eines (Zahn-)Arztes gegen die Zulassung eines Konkurrenten zurück, so kann der Widerspruchsführer nicht zur Erstattung der Aufwendungen des Konkurrenten zur Rechtsverteidigung im isolierten Vorverfahren verpflichtet werden (Abgrenzung zu BSG, SozR 3-1300 § 63 Nr. 9).  相似文献   

12.
Abstrakt In einem Konkurrentenverfahren um eine Nachfolge in eine Vertragsarztpraxis betr?gt der Streitwert ein Drittel des Wertes, der bei einer Vertragsarztzulassung zu Grunde gelegt wird: bundesdurchschnittlicher Umsatz der Arztgruppe abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten (ermittelt aus einem Dreijahreszeitraum; Nr. 16.4 des „Streitwertkataloges für die Sozialgerichtsbarkeit“). (Leitsatz des Bearbeiters)  相似文献   

13.
Abstrakt  1. Das besondere Vertrauensverh?ltnis zwischen Arzt und Patient gebietet bei der Verschreibung von Medikamenten die ausschlie?liche Orientierung des Arztes an den Interessen des Patienten, die bereits durch den Verdacht der unsachlichen Beeinflussung seitens eines Herstellers von Medikamenten gef?hrdet w?re. 2. Sachzuwendungen von Pharmaunternehmen an ?rzte, die nicht mehr als geringwertig eingestuft werden k?nnen, stellen – auch wenn sie im Rahmen einer nicht produktbezogenen Imagewerbekampagne gew?hrt werden – sowohl einen sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S. von § 4 Nr. 1 UWG als auch einen Versto? gegen die “anst?ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel” i.S. von § 3 UWG i.V. mit Art. 5 UGP-Richtlinie dar. 3. Das Anbringen von Werbelogos auf Praxiseinrichtungsgegenst?nden, die ?rzten zu erheblich vergünstigten Preisen angeboten werden, stellt keine Rechtfertigung für die in der Subventionierung der Gegenst?nde zu sehende unlautere Sachzuwendung dar. 4. Das Angebot eines Pharmaunternehmens an einen Arzt, kostenfreie Beratung durch eine Unternehmensberatung in Anspruch zu nehmen, stellt – jedenfalls wenn die Beratung sich nicht auf pharmakologische Fragestellungen bezieht, sondern auf solche der Organisation und des Praxismanagements – eine unlautere Zuwendung dar. Ein Ausschluss vom Zuwendungsverbot analog § 7 I Nr. 4 HWG scheidet daher aus. 5. Das Erfordernis einer “erheblichen Zahl von Unternehmen” i.S. von § 8 III Nr. 2 UWG bedeutet nicht, dass die dem klagenden Wettbewerbsverband angeh?renden Unternehmen einen exakten Querschnitt der sonstigen Marktteilnehmer der betreffenden Branche darstellen müssen. Etwa 10% der Unternehmen, die etwa 70% der Ums?tze einer Branche t?tigen, stellen.  相似文献   

14.
BGH 《MedR Medizinrecht》2008,26(11):669-672
Abstrakt  1. Das in §4 Abs. 2a S. 1 und 2 GO? enthaltene Zielleistungsprinzip findet seine Grenze an dem Zweck dieser Bestimmung, eine doppelte Honorierung ?rztlicher Leistungen zu vermeiden. 2. Die Frage, ob im Sinn des §4 Abs. 2a S. 2 GO? und des Abs. 1 S. 1 und 2 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L einzelne Leistungen methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung sind, kann nicht danach beantwortet werden, ob sie im konkreten Einzelfall nach den Regeln ?rztlicher Kunst notwendig sind, damit die Zielleistung erbracht werden kann. Vielmehr sind bei Anlegung eines abstrakt-generellen Ma?stabs wegen des abrechnungstechnischen Zwecks dieser Bestimmungen vor allem der Inhalt und systematische Zusammenhang der in Rede stehenden Gebührenpositionen zu beachten und deren Bewertung zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsurtt. BGHZ 159, 142 und v. 16.3.2006 – III ZR 217/05 –, NJW-RR 2006, 919). 3. Die Dekortikation der Lunge nach Nr. 2975 des Gebührenverzeichnisses ist nicht Bestandteil der in der Nr. 2997 mit Lobektomie und Lungensegmentresektion(en) beschriebenen Zielleistung.  相似文献   

15.
Abstrakt  Eine Weigerung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 B?O ist auch dann anzunehmen, wenn eine konkrete Untersuchung (hier: Entnahme einer Haarprobe) von der Approbationsbeh?rde nicht angeordnet wurde, eine solche aber von der Untersuchungsstelle für erforderlich gehalten wird und der Betreffende dies verweigert.  相似文献   

16.
BGH 《MedR Medizinrecht》2005,23(2):96-97
Abstrakt Für die anwaltschaftliche Vertretung einer Partei im vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht eine Geschäftsgebühr nach x 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die gemäss x 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschliessenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Eine gesonderte Beweisgebühr nach x 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ensteht hingegen nicht.  相似文献   

17.
LG Hanau 《MedR Medizinrecht》2005,23(4):245-246
Abstrakt a) Die Abrechnung der minimal epiduralen Wirbelsäulenkathetertechnik nach Prof. Racz ist nicht in der GOÄ geregelt.b) Diese ärztliche Leistung ist entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses gemäss x 6 Abs. 2 GOÄ zu berechnen.c) Die Abrechnung hat entsprechend Nr. 474 GOÄ zu erfolgen. (Leitsätze der Bearbeiterin)  相似文献   

18.
BGH 《MedR Medizinrecht》2005,23(1):37-40
Abstrakt 1. Auch nach der Reform der Zivilprozessordnung dürfen beim Vortrag zu medizinischen Fragen im Arzthaftungsprozess an den Vortrag zu Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten ebenso wie an den klagebegründenden Sachvortrag nur massvolle Anforderungen gestellt werden.2. Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemässen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.3. Lässt das Berufungsgericht Fehlervorbringen nicht zu, weil es zu Unrecht dieses für neu hält oder Nachlässigkeit bejaht (x 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), so kann es sich nicht auf die Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen berufen, wenn die Berücksichtigung zu Zweifeln i.S. von x 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hätte führen müssen.  相似文献   

19.
BSG 《MedR Medizinrecht》2005,23(10):609-611
Abstrakt 1. Veranlassen Vertrags?rzte (GKV-)Patienten, sich nach einer Operation in der Vertragsarztpraxis station?r in einer Klinik (weiter-)behandeln zu lassen, sind die Operationen selbst nicht Teil der vertrags?rztlichen Versorgung und daher nicht über die KV abrechenbar. 2. Dem Vertragsarzt steht hierfür auch kein Vergütungsanspruch nach Bereichungsrecht zu (Fortsetzung der Rechtsprechung des BSG; Abgrenzung zu BSG, SozR 4-2500 x 39 Nr. 1). (Leits?tze des Bearbeiters)  相似文献   

20.
Hess. FG 《MedR Medizinrecht》2008,26(10):626-627
Abstrakt  Das Einsetzen einer Spirale durch einen Frauenarzt zur Verhütung ungewollter Schwangerschaften stellt keine von der Umsatzsteuer befreite T?tigkeit als Arzt i.S. des § 4 Nr. 14 UStG dar. (Leitsatz des Bearbeiters)  相似文献   

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