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1.
Zusammenfassung Die Bedeutung der Anastomosen zwischen Arteria pulmonalis und Arteria bronchialis und der davon abgehenden arterio-venösen Anastomosen für die Mikroembolie in der Lunge wird dargestellt. Da bei Luftembolie nur sehr selten eine Mikroembolie zustande kommt, müssen für den Übertritt kleiner Luftblasen über die genannten Anastomosen in die Vena bronchialis besondere Verhältnisse gegeben sein. Der Druck in der Arteria bronchialis muß abfallen, so daß über eine Strömungsumkehr Blut und damit möglicherweise auch kleine Luftblasen aus der Arteria pulmonalis über die genannten Anastomosen in die Vena pulmonalis gelangen können.Nach einem Vortrag, gehalten auf der 65. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin St. Gallen 9.–13.9.1986  相似文献   

2.
Zusammenfassung Es werden morphologische Besonderheiten an den peripheren Ästen der Arteria pulmonalis beim Neugeborenen beschrieben: Enges Lumen, zellreiche Intima, muskelstarke Media, breite, aus Bindegewebe bestehende Adventitia, epitheloide Zellen zum einen unter der Intima, zum anderen zwischen Media und Adventitia sowie Gefäßsperren. Der Formwandel an den kleinen Ästen der Lungenschlagader wird dargestellt. Dieser Umbau, die Rückbildung der Hypertrophie der rechten Herzkammerwand sowie die Verdoppelung der Atemgröße — Vorgänge, die sich in den ersten vier Lebensmonaten vollziehen — werden als Faktoren aufgefaßt, die für die Häufung des plötzlichen Säuglingstodes in den ersten vier Monaten von Bedeutung sein können.Nach einem auf der 58. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin in Münster gehaltenem Vortrag  相似文献   

3.
Zusammenfassung Funktioneller und nutritiver Lungenkreislauf sind durch Anastomosen zwischen Arteria pulmonaris und Arteria bronchialis verbunden. Diese Anastomosen haben die Struktur von Sperrarterien, von denen arterio-venöse Anastomosen in den Plexus peribronchialis ausgehen. Über die Anastomosen wird der Arteria pulmonalis Strömungsenergie zugeführt und arterielles Blut dem venösen beigemischt. Dadurch ist eine Aortalisation der Lunge möglich. Bei einer Strömungsumkehr gelangt venöses Blut in die Arteria bronchialis. Die Besonderheiten des Lungenkreislaufs haben für die vitalen Reaktionen in Form von Embolien Bedeutung. Dies gilt für die Makroembolie und für die Mikroembolie. Die Makroembolie beweist die Funktionalität des Systems, wenn die Arteria pulmonalis vor dem Abgang der Anastomosen verschlossen ist einmal dadurch, daß unter bestimmten Bedingungen kein Infarkt, zum anderen dadurch, daß unter gewissen Gegebenheiten ein Infarkt entsteht und der Infarkt hämorrhagisch ist und eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Die Mikroembolie liegt jenseits der beschriebenen Anastomosen. Steigt bei Mikroembolie stärkeren Grades der Druck in der Arteria pulmonalis, kann Blut aus der Arteria pulmonalis in die Arteria bronchialis übertreten. Da von den Sperrarterien auch arteriovenöse Anastomosen abzweigen, können so Mikroemboli in den großen Kreislauf gelangen. Demnach erklärt das beschriebene System den Übertritt von Mikroemboli in den großen Kreislauf, ohne daß das Kapillarfilter der Lunge passiert wird, eine stärkere Mikroembolie ihrerseits wiederum beweist die Funktionalität des Systems.Referat, gehalten auf der 66. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin Bonn (8.–12. September 1987)  相似文献   

4.
Zusammenfassung Fettembolie der Milz kommt relativ selten vor. Die Fettemboli liegen dabei einmal in den Zentralarterien und in deren Kapillaren im Bereich der Malpighischen Körperchen, dann wiederum in der roten Pulpa in arteriellen Kapillaren oder in den Sinus. Ein Teil der Fettropfen wird von monozytären Elementen aufgenommen. Das ist besonders dann zu beobachten, wenn der Verletzte einige Tage nach dem Trauma mit Beginn der Fettembolie im großen Kreislauf verstirbt. Ursache für das beschriebene Verteilungsmuster der Fetttropfen in der Milz sind offenbar Besonderheiten an der Strombahn der Milz in Form der Hülsenkapillaren, die aus den Pinselarteriolen hervorgehen und wahrscheinlich in diesem Abschnitt der Strombahn den Übertritt von Fettbestandteilen aus der Blutbahn ins Gewebe unmöglich machen.  相似文献   

5.
Zusammenfassung Es wird über morphologische Veränderungen bei der akuten tödlichen Nicotinvergiftung des Menschen und im Experiment an der Ratte berichtet.Im Tierexperiment an der Ratte fanden sich vorwiegend in Niere und Gehirn eine wäßrige Durchtränkung und Vakuolisierung der Arterienwand und Einrisse der Elastica interna, die offenbar mit der starken Belastung der Arterien bei extremen Blutdruckschwankungen unter Nicotineinwirkung in Zusammenhang stehen. Änderungen der intrarenalen Blutverteilung werden als Folge einer durch Nicotin ausgelösten Verengerung der A. renalis oder ihrer größeren Äste angesprochen.Sowohl beim Menschen als beim Versuchstier zeigten sich unterschiedlich große Blutungen unter der Pleura und im Lungengewebe. Die kleinen subpleural gelegenen Blutungen werden als Erstickungsblutungen, die größeren im Lungengewebe nachgewiesenen als Rupturblutungen bei Drucksteigerung in der Lungenstrombahn gedeutet.Mit Unterstützung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft Gastassistent am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Lund (Schweden).  相似文献   

6.
Zusammenfassung An 50 erwachsenen Männern und 30 erwachsenen Frauen wurde mit Hilfe der Langerschen Zahlen die Körpergröße aus der jeweiligen Fuß- und Handlänge errechnet.Dabei konnte eine Übereinstimmung mit der vonLanger für die Hand angegebenen Verhältniszahl festgestellt werden, während der Faktor für den Fuß bedeutend geringer war und einen Durchschnittswert von 6,88 für den Mann und 7,04 für die Frau ergab.  相似文献   

7.
Zusammenfassung Bei 222 Kindern, unterteilt in 165 perinatal verstorbene und 57 bis zu 3 Jahren überlebende, wurden die NN unter Berücksichtigung der Reifeklassen mittels systematischer histologischer Untersuchungen auf das Vorliegen von Blutungen und Narben überprüft. — Die perinatalen Todesfälle enthielten 83mal Involutionsblutungen und 31mal (=etwa 19%) echte pathologische Blutungen; im Gegensatz dazu fanden sich bei den länger überlebenden Kindern nur dreimal (=etwa 5%) Restzustände vorangegangener Blutungen. Unter Verwertung der Literatur werden als pathogenetische Faktoren Unreife, Hypoxämie, Blutungsneigung, Traumen, Zirkulationsstörungen und Involusionsvorgänge herausgestellt und das weitere Schicksal der NN-Blutungen besprochen. — Besondere Beachtung verdient die morphologische Differentialdiagnose autolytischer NN-Veränderungen, deren Problematik und Abgrenzung anhand eigener Befunde und der Ergebnisse des Schrifttums erörtert wird. Ihre Entstehung erklärt sich durch: a) eine agonale Partialschädigung von NN-Epithelien, b) eine rasche postmortale Autolyse mit Entstehung höhlenartiger Parenchymdefekte, c) ein postmortales Einfließen von Blut aus den eröffneten Markvenen. — Nach Darstellung der erforderlichen Kriterien bei der Befunderhebung wird für die gerichtsärztliche Bewertung von NN-Blutungen folgende Klassifizierung vorgeschlagen: 1. Doppelseitige und einseitige perforierte Blutungen mit Zerstörung des Parenchyms — erklären ohne Einschränkung den Tod, 2. Mark- und Rindenblutungen mit Verlegung des Hormonabfusses — können auch als alleiniger Befund den Tod hinreichend begründen, 3. umschriebene, sektorförmige und einseitige nicht perforierte Blutungen — kommen nur in Verbindung mit anderen Organschädigungen als Todesursache in Betracht, 4. fleckförmige NN-Blutungen — sind für die Todesursache ohne Bedeutung.  相似文献   

8.
Zusammenfassung Bei 20 Strangulationsfällen wurde zweimal eine Blutung aus den Ohren und viermal aus der Nase beobachtet. In Bestätigung der alten Ansicht v.Hofmanns fand sich bei dem histologisch untersuchten Fall einer Ohrblutung als Blutungsquelle eine subepidermale geplatzte Blutblase im knöchernen Teil des äußeren Gehörganges. Hinsichtlich der Stauungsblutung aus der Nase ergab sich auf Grund von Serienschnittuntersuchungen der unteren Nasenmuscheln, daß der übertritt von Erythrocyten aus den petechialen Blutungsherden der Schleimhaut in die Nasenlichtung über präformierte Lücken der Basalmembran erfolgt, nämlich durch die Basalkanälchen, die Basalmembran durchlaufende Capillarschlingen und die Drüsenausführungsgänge. Es hat sich ferner gezeigt, daß der Füllungsgrad der verschiedenen Gefäßabschnitte der Nasenmuscheln Hinweise auf den Grad der Blutstauung im Kopfbereich geben kann.Der Deutschen Forschungsgemeinschaft sei für die Unterstützung dieser Untersuchung gedankt.Vortrag anläßlich der 42. Tagung der Deutschen Gesellschaft für gerichtliehe und soziale Medizin in München am 9. 10. 1963.  相似文献   

9.
    
Ohne Zusammenfassung Wechselrede, zum Vortrage Pietrusky: HerrB. Mueller-Göttingen weist auf die Notwendigkeit eines gerichtlich-medizinischen Unterrichts der Polizei- und Gendarmeriebeamten hin. Die staatliche Kriminalpolizei sei meist ganz gut unterrichtet, Gendarmerie- und Polizeibeamte seien jedoch diejenigen, die zuerst am Tatort wären.HerrMerkel-München betont nachdrücklichst für die anwesenden Vertreter der Rechtspflege die aus den Darlegungen des Vortragenden sich ergebenden praktischen Gesichtspunkte, insbesondere die Notwendigkeit und Wichtigkeit der Vornahme von Leichenöffnungen bei nicht ganz einwandfreien und unklaren Todesfällen; dieselben sollten aber auch nur vontüchtig gerichtlich-medizinisch geschulten Gerichtsärzten vorgenommen werden. Die dabei entstehenden Kosten sollten keine so große Rolle spielen gegenüber der Feststellung des Tatbestandes. Immer wieder sind von uns auf Grund unserer reichhaltigen Erfahrungenhauptamtlich tätige Gerichtsärzte zu fordern und eine Verbindung mit verwaltungsärztlicher Tätigkeit (Kreisärzte)abzulehnen, zumal diese letztere im neuen nationalsozialistischen Staate ganz andere Zwecke und Ziele verfolgt und allein die ganze Arbeitskraft des Kreisarztes absorbiert. Bei Doppelstellungen, wie sie meist — außer Bayern und in wenigen Fällen auch noch in Bayern — bestehen, muß daher notwendig die für Staat und Rechtssicherheit so unentbehrliche und wichtige gerichtsärztliche Tätigkeit zu kurz kommen; erfreut sie sich doch bei den Amtsärzten keiner besonderen Wertschätzung. In Bayern hat sich die seit vielen Jahrzehnten fast ganz durchgeführte Trennung in Bezirks- und Landgerichtsärzte zum Vorteil der praktischen Rechtspflege glänzend bewährt und sollte auch sonst außerhalb Bayerns, besonders in Preußen, durchgeführt werden. Es sind daher, wo notwendig, eher größere Gerichtsbezirke füreinen voll besoldeten Gerichtsarzt mit Beschränkung auf die gerichtsärztliehe und sozial-versicherungsärztliche Tätigkeit zu bilden. Wir wünschen aber auch entsprechend den größeren Anforderungen an die beruflichen Fähigkeiten der Gerichtsärzte im Dritten Reich eine intensivere Fachausbildung in der gerichtlichen Medizin, die zweckmäßig in den gerichtlich-medizinischen Universitätsinstituten zu bieten und evtl. noch außerdem in der Tätigkeit als Hilfsarzt oder Medizinal-Assessor bei größeren Gerichten bzw. anerkannt tüchtigen vollbesoldeten Gerichtsärzten gewährleistet wäre. Diese Hilfsarzttätigkeit müßte aber auch überall auf das Dienstalter bei der Anstellung als Gerichtsarzt angerechnet werden Andererseits muß noch mehr für die dauerndeFortbildung der Gerichtsärzte getan werden, insbesondere durch die Gewährung von Sektionsmöglichkeit und durch Kennenlernen der neueren kriminalistischen und gerichtlich-medizinischen Forschungsergebnisse und Untersuchungsmethoden, was wieder zweckmäßig in den gerichtlich-medizinischen Instituten zu geschehen hätte. Vorbildlich waren auch in dieser Beziehung die Verhältnisse inBayern, bis die landgerichtsärztliche Tätigkeit in den letzten Jahren etwas im Kurswert bei den Staatsbehörden — nicht bei den Richtern — gesunken ist; es wäre zu hoffen, daß auch die anderen Länder aus der Darstellung der Verhältnisse in Bayern Anregungen empfangen. Neben der Notwendigkeit häufigerer Sektionen zur Feststellung des Tatbestandes bei gewaltsamem Tod, von denen auch wieder in Bayern viel mehr Gebrauch gemacht wird wie außerhalb Bayerns, soll auch die Wichtigkeit der fachspezialistischen Untersuchungen betont werden. Ähnlich wie in Bayern die sog. Medizinal-Komités an den 3 Landesuniversitäten mit Anlehnung besonders an die gerichtlich-medizinischen Institute mit allen Spurenuntersuchungen (kriminalistische, chemische, physikalische, histologische, serologische usw.) regelmäßig betraut werden, was sich nach meiner mehr wie 20 jährigen Erfahrung sehr bewährt hat, so sollten auch anderwärts diese Spurenund fachwissenschaftlichen Untersuchungen ausschließlich solchen in den gerichtlich-medizinischen Instituten verankerten Untersuchungsstellen überwiesen werden und nicht auf Verdienst hin arbeitenden Privatinstituten. Gewisse, mit derartigen Untersuchungen verknüpfte Kosten lohnen sich reichlich für die Rechtspflege und sollten von allzu ängstlichen Staatsanwaltschaften und Untersuchungsrichtern nicht gescheut werden.HerrWirz-München betont, daß die im Vortrage gestellten Forderungen nur unter zwei Voraussetzungen erfüllt werden könnten: Es müsse eine größere Anzahl von gerichtlichen Medizinern zur Verfügung stehen, und es müsse fernerhin bei der Fortbildung der Ärzte, die in einem kommenden Reichsärztegesetz voraussichtlich allen Ärzten zur Pflicht gemacht werden würde, auch die gerichtliche Medizin ihren Platz haben.HerrPietrusky-Bonn stimmt in seinem Schlußwort HerrnWirz dahin zu, daß zur Zeit nicht die Möglichkeit bestehe, schon jetzt die erforderliche Zahl von Fachärzten für gerichtliche Medizin zu beschaffen. Ein großer Fortschritt wäre aber schon die Betrauung der gerichtlich-medizinischen Universitätsinstitute mit den Leichenöffnungen in einer ganzen Provinz oder in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken. Die Institute wären glücklich, die Leichenöffnungen auch ohne Entschädigung vornehmen zu können, wenn ihnen nur die Fahrtkosten ersetzt oder ein eigener Kraftwagen zur Verfügung stehen würde.  相似文献   

10.
Schäfer C  Lenk C  Kölbl O 《Der Radiologe》2006,46(12):1069-1076
Zusammenfassung Dieser Beitrag gibt aus dem Blickwinkel der Radioonkologie eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der medizinethischen Ausbildung von Medizinstudenten in Deutschland. Es wird die Literatur zum Thema vorgestellt und eigene Erfahrungen aus dem Studentenunterricht auf der radioonkologischen Bettenstation beschrieben.Mit der Änderung der Approbationsordnung vom Oktober 2003 wurde die Medizinethik als Fachgebiet erstmals in das Medizinstudium integriert. Damit sollen Kompetenzen im Bereich der eigenen Haltungen geschult und das Argumentieren auf der Grundlage analytisch gewonnener Überzeugungen vermittelt werden. Studenten sollen lernen, mögliche ethische Konflikte rational zu lösen. Die eigenen Erfahrungen mit der medizinethischen Ausbildung sind überwiegend positiv, was mit den Mitteilungen anderer Arbeitsgruppen übereinstimmt. So stuften die meisten Studenten ihr Interesse an einer Ausbildung in Medizinethik als stark oder sehr stark ein und hielten den Unterricht für nützlich oder sehr nützlich.Medizinstudenten haben im klinischen Abschnitt der Ausbildung ein umfassendes Interesse an medizinischer Ethik. Radioonkologen können einen wesentlichen Beitrag zu diesem Unterricht in Medizinethik leisten, indem sie ethische Probleme anhand eigener klinischer Beispiele erörtern. Die Nachhaltigkeit eines medizinethischen Unterrichts wird Gegenstand zukünftiger Analysen sein.  相似文献   

11.
Zusammenfassung Am auffälligsten ist das geradezu lawinenartige Anwachsen der Rechtsmaterie Arztrecht. Zwar besteht generell zwischen medizinischer und rechtlicher Entwicklung ein enger Zusammenhang; es läßt sich aber fragen, inwieweit dabei Neuentdeckungen und Fortentwicklungen der Medizin im Vordergrund stehen und inwieweit der Schwerpunkt im Bereich der Rechtsfortbildung liegt.Wie medizinische Fortschritte zu neuen Rechtsproblemen führen können, hatte besonders eindrucksvoll die schon länger zurückliegende Diskussion um den Hirntod gezeigt. Aktuell ist jetzt angesichts der Fortschritte der Wiederbelebung und der Intensivmedizin die Frage der Begrenzung von ärztlichen Pflichten und Rechten zur Lebenserhaltung bei entscheidungsunfähigen Patienten in aussichtslosen Fällen. Das zeigt besonders die Diskussion um die Verbindlichkeit von Patiententestamenten, in denen Gesunde für den Eintritt eines derartigen Falles auf Behandlung verzichten. Entscheidend wird der nach den Gesamtumständen zu ermittelnde, jeweils gegenwärtige mutmaßliche Patientenwille bleiben. — Neue Fragen der ethischen und rechtlichen Begrenzung des technisch Machbaren geben auch die Möglichkeiten der Weiterzüchtung von Embryonen aus legalen Schwangerschaftsabbrüchen oder extrakorporal befruchteten Eizellen zur Gewinnung von Transplantaten auf, ebenso die Möglichkeiten der Implantation extrakorporal befruchteten Eizellen in die Gebärmutter, u. U. einer gemieteten Gebär-Amme. Neben ethischen und arztrechtlichen Problemen würden hier ähnliche Abstammungsfragen auftreten, wie sie jetzt bei der künstlichen heterologen Insemination aktuell geworden sind. Hier könnten in nächster Zukunft auch für Ärzte, die solche Maßnahmen durchführen, Fragen der Haftung und der Begrenzung der Schweigepflicht gegenüber dem Samenspender zum Gegenstand von Prozessen werden. — Aktuelle Probleme der fehlgeschlagenen Sterilisation und der aus ärztlichem Verschulden unterbliebenen, aus eugenischen Gründen indizierten Schwangerschaftsunterbrechung sind jedoch primär dadurch bedingt, daß die Rechtsordnung — wenn auch vielleicht mit akzeptablen Gründen — ärztliche Rechtspflichten statuiert, die letztlich auf eine Verhinderung der Entstehung menschlichen Lebens hinauslaufen. — Als weitere, primär durch Fortschritte auf medizinischem Gebiet ausgelöste Rechtsfragen wird man noch die durch die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung gegebenen Konflikte zwischen Allgemeininteressen, Datenschutz und Schweigepflicht ansehen können, ferner Fragen des Strahlenschutz- und Arzneimittelrechts sowie die Rechtsfragen bei kontrollierten Therapiestudien, bei denen ein Zufallsentscheid über die Behandlungsart zur Ermittlung der besseren Therapie mit statistischen Methoden getroffen werden müßte, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung aber bereits eine Patientenaufklärung über statistisch nicht signifikante Trends zu erfolgen hätte. Schließlich mag man angesichts der zunehmend differenzierten Arbeitsteilung noch die Rechtsprobleme der Verantwortlichkeit beim Teamwork zu den primär durch Fortschritte der Medizin bedingten Rechtsproblemen rechnen, wenn man diesen Problemkreis weit faßt.Trotzdem ist das Anwachsen der Rechtsmaterie ganz überwiegend auf die Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und Schrifttum zurückzuführen. Dabei liegt der Schwerpunkt deutlich auf der Fortbildung des zivilen Haftungsrechts, weit weniger im Bereich des Strafrechts. — Dies hängt insofern wieder mit den allgemeinen Fortschritten der Medizin zusammen, als mit der Erweiterung der diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten nicht nur die Zahl der unvermeidbaren Eingriffsrisiken, sondern auch die Zahl der vermeidbaren Fehler, insbesondere aber die der schwer vermeidbaren Fehler zunimmt, so daß immer schwerer zwischen unvermeidbaren Eingriffsrisiken und vermeidbaren Behandlungsfehlern unterschieden werden kann.Um die heikle Verschuldensfrage von der finanziellen Arzthaftung abzukoppeln, war deshalb vorgeschlagen worden, über eine ärztliche Gefährdungshaftung oder eine Patienten-Risikoversicherung die Entschädigung fur Behandlungsmißerfolge unabhängig vom Verschulden zu regeln. Diese Bemühungen wurden aber als letztlich doch nicht sachgerecht empfunden und sind inzwischen aufgegeben worden.Es blieb die Einsicht, daß die zivile Arzthaftung oft an minimale Fehlleistungen und ein Verschulden minder schwerer Art anknüpfen muß — an schwer beweisbare Sachverhalte also, für die auch der strafrechtliche ethisch-moralische Vorwurf der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung nicht angemessen wäre. Die Rechtsprechung fand den problematischen Ausweg, die zivilrechtliche Arzthaftung vorzugsweise über den minder schwerer Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung zu begründen, da für die Aufklärung der Arzt beweispflichtig ist. Daraufhin wurden jedoch die Anforderungen an die Aufklärung zunehmend höhergeschraubt, und dies zwang die Ärzteschaft, die Aufklärung immer weiter auszudehnen und durch Aufklärungs-broschüren sowie durch vom Patienten zu unterzeichnende Aufklärungs-formulare beweismäßig abzusichern. Es entstand eine spezifisch deutsche Spielart der Defensivmedizin, eine Kultur des Kleingedruckten (Weyers 1978), die das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient zu zerstören droht. — Die Rechtsprechung hat dies erkannt und versucht offenbar, sich wieder näher am Behandlungsfehler als dem eigentlichen Haftungsgrund zu orientieren: Sie stellt besondere Anforderungen an den ärztlichen Sachverständigen und die richterliche Auseinandersetzung mit seinem Gutachten. Dem Arzt werden Pflichten zur Dokumentation wichtiger Befunde und Behandlungsmaßnahmen auferlegt; bei Dokumentationslücken und Befunderhebungsmängeln trifft ihn jetzt die Beweislast. Dem Patienten werden Einsichtsrechte in die objektiven Daten der Krankenunterlagen zugebilligt, nicht jedoch in persönliche Aufzeichnungen des Arztes und in psychiatrische Unterlagen.Dies mag noch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen; im Prinzip scheint dieser Weg jedoch besser als der Umweg über die Aufklärungspflichtverletzung — vorausgesetzt, daß es der Rechtsprechung gelingt, damit die Aufklärungspflicht allmählich wieder auf ein erträgliches Maß zurückzuschrauben, ohne gleichzeitig die Anforderungen an die Dokumentations- und Befunderhebungspflicht zu überspannen und den Ärzten generell die Beweislast bei Behandlungsmißerfolgen aufzubürden. Dazu bedarf es allerdings der kritischen Objektivität ärztlicher Sachverständiger. Zunehmend wichtiger wird auch die Aus- und Fortbildung von Berufsregeln und beruflichen Standards durch ärztliche Organisationen und Fachgesellschaften, die der Ärzteschaft Orientierungshilfen und dem Recht zugleich Beurteilungsmaßstäbe bieten können.Einführungsreferat, gehalten auf der 62. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, Lübeck, 6.–10. September 1983  相似文献   

12.
Zusammenfassung Da das Ausmaß der Veränderungen in und an Knochen sicher mit den äußeren Bedingungen variiert, denen die Knochen nach dem Tode ausgesetzt waren, kann man den Grad von Umbildungsvorgängen nicht schematisch als ein Maß der Zeit betrachten, die seit dem Ableben des Individuums verstrichen ist.Wenn auch naturgemäß die Wahrscheinlichkeit umfangreicherer postmortaler Umsetzungen mit der Länge der Liegezeit steigt, so wird sich doch voraussichtlich aus Einzelkriterien des Dekompositionsgrades keine allgemein gültige Beziehung zwischen der Zerstörung der organischen Substanz und dem Alter von Knochen finden lassen, sieht man von der Radiocarbonmethode, der einzigen Möglichkeit ab, die an sich geeignet ist, aus der Bestimmung des C14: C12-Verhältnisses in der organischen Substanz die absolute Länge der Zeit zu erfassen, die seit dem Tode des Individuums vergangen ist. Der Anwendung dieser Methode auf Objekte mit geringer Alterung scheint indessen vorerst noch die zu hohe Fehlergrenze entgegen zu stehen.Erwartungsgemäß ergibt sich aus den bisherigen Untersuchungsbefunden, daß die Beurteilungsgrundlage einer Knochenaltersbestimmung letztlich nur aus der Summe aller aus den bisher bekannten und den mitgeteilten neuen Verfahren erzielbaren Detailergebnisse zu schaffen ist. So gelangt man zu Aussagen, die zumindest der Durchschnittswahrheit entsprechen.Unverkennbare diagnostische Vorteile, die die erstmals zur Diskussion gestellte Ultraschall-Meßmethode im Rahmen der Problemstellung bietet, leiten sich aus der, der fortschreitenden Liegedauer entsprechend kontinuierlich sinkenden Longitudinalgeschwindigkeit (V L) des Knochenmaterials ab.Vor allem für das zweite bis fünfte Jahrzehnt der Lagerung im Erdgrab ergaben sich bei allen Methoden keine so markannten Veränderungen des Dekompositionsgrades, daß eine Unterscheidung der Liegezeiten innerhalb dieser Phase mit der wünschenswerten Regelmäßigkeit gewährleistet erschiene. Auch die Ultraschall-Methode verlangt selbstverständlich die Berücksichtigung all jener milieubedingter Faktoren, die für die Entstehung von Merkmalen einer bevorzugten oder verzögerten Knochenalterung verantwortlich sind. Die kombinatorische Prüfung des Materials im UV-Licht, hinsichtlich der Anfärbbarkeit mit Indophenol/ Nilblau sowie des mikroanatomischen Strukturzersatzes und der Ultraschallgeschwindigkeit läßt aber eine zweifelsfreie Abgrenzung von Skeletteilen des ersten postmortalen Jahrzehnts gegenüber solchen der vier Folgejahrzehnte und vor allem der zweiten Hälfte des ersten Jahrhunderts zu.Deutliche, die Altersansprache ermöglichende Wertabstufungen erhält man mit diesen Methoden, besonders drastisch mit dem Ultraschallverfahren, bei der Prüfung historischer Knochenfunde, und zwar im Gegensatz zu manchen chemischen Prüfmethoden, die über Jahrhunderte hinweg weitgehend gleichbleibende, diagnostisch somit kaum voll verwertbare Ergebnisse liefern können.Die objektive Abgrenzung solcher älteren Knochenfunde entspricht einer Notwendigkeit; denn die subjektive, grobsinnliche Schätzung der Liegedauer kann — wie die Praxis zeigt — zu erheblichen Irrtümern führen, und zwar auf Grund speziell konservierender Einflüsse des Einbettungsmaterials gelegentlich sogar noch bei subfossilen Skeleten.  相似文献   

13.
Zusammenfassung Eine bisher nicht bekannte, iatrogene Ursache der Luftembolie wird am Fall einer Arthroskopie des Kniegelenks mit tödlichem Ausgang referiert. Eine derartige Komplikation wurde bis jetzt nach weltweiter Anwendung der Kniegelenksspiegelung seit vielen Jahren nicht beobachtet. Im Rahmen der Obduktion wurde daher erst beim Nachweis von Luft im Herzen und in der unteren Hohlvene das Kniegelenk als Eintrittspforte der Luft in Betracht gezogen. Durch die Arthroskopie an der Leiche in Verbindung mit einer besonderen Sektionstechnik konnte der Weg der Luftembolie nicht nur festgestellt, sondern auch im Modellversuch reproduziert werden. Demnach war die im Rahmen der Arthroskopie insufflierte Luft über eine Gelenksflächenfraktur des medialen Tibiakondylus in das Spongiosasystem des Knochens eingetreten und von dort in die Beinvenen verschleppt worden. Der Befund ist von weitreichender klinischer Bedeutung, da nunmehr die Indikationsstellung zur Arthroskopie im gasförmigen Medium völlig neu zu überdenken ist. Abschließend werden arztrechtliche Aspekte eines derartigen Zwischenfalles diskutiert.  相似文献   

14.
Expertisen an biologischen spuren   总被引:1,自引:0,他引:1  
Zusammenfassung Das Referat unternimmt den Versuch einer kritischen Bestandsaufnahme mit besonderer Betonung der Blutspuren-Analyse. Die Integration in die Praxis ist hierbei ein wesentliches Ziel. Als Grundbestandteile der Spurenexpertise werden beschrieben: (1) Analyse der Spurenform, (2) Diskriminierende und zuordnende Analysen, (3) Individualisierende Analysen. Zu 1: Die Analyse der Spurenform basiert auf einem umfangreichen experimentellen Schrifttum seit 1895 im wesentlichen im kontinentaleuropäischen Bereich. Seit 1971 finden sich auch Publikationen im amerikanischen Schrifttum. — Die große Familie der Formspuren und deren Abhängigkeit von zahlreichen Variablen wird beschrieben. Besonders gilt dies für die Entstehungsmodalitäten, für die Aufprallenergie, für die physikalischen Eigenschaften der Spurenträger. Die wesentlichen Elemente für die Tatrekonstruktion werden genannt. Einige Bereiche der Anwendung werden fallgruppenartig skizziert. Da in der Praxis das Spurenbild durch zahlreiche Artefakte und Überlagerungen kompliziert ist, wird es für notwendig gehalten, daß der forensiche Pathologe, welcher die Arten und Reihenfolgen der Verletzungen kennt, der ideale Experte auch für die Analyse des Spurenbildes sei. In der praktischen Anwendung wird die Analyse der Spurenform nicht immer in der erforderlichen Qualität durchgeführt. Die Fortbildung und Weiterbildung der Obduzenten in diesem Punkt sollte verbessert werden. Eine gezielte Analyse der Spurenform ist auch eine wesentliche Voraussetzung für sinnvolle weitergehende Untersuchungen. Zu 2: Durch die diskriminierenden und zuordnenden Analysen werden in der Regel mit einem Test entscheidende Antworten erzielt. Dies gilt sowohl für grundlegende Fragen wie den Blutnachweis usw. als auch für den Ausschlußbeweis. Zu unterscheiden ist zwischen klassichen Methoden, dem neuen Bereich der Immunchemie und den sog. seltenen Methoden. Durch den Einsatz der Immunchemie ist es in den letzten Jahren möglich geworden, die Blutgruppenprägung von Haaren sicher zu bestimmen. Sog. seltene Methoden werden u.a. deswesen in der Praxis selten angewendet, weil das erforderliche ständige Training fehlt. Es wird hierzu empfohlen, Referenz-Laboratorien einzurichten. Zu 3: Die individualisierenden Analysen untergliedern sich in 2 große Unterbereiche: Non-DNA-Individualisierung und DNA-Individualisierung. Es wird postuliert, daß beide Bereiche im zukünftigen Spurenlabor nebeneinander Bestand haben werden. In der Non-DNA-Individualisierung sind wesentliche Fortschritte dadurch erzielt worden, daß der Nachweis der Proteinpolymorphismen durch Blot-Verfahren mit nachfolgender Visualisierung durch Enzym-Substratreaktionen zu erheblicher Empfindlichkeitssteigerung und Spezifitätssteigerung geführt hat. Unter Berücksichtigung auch der klassischen Nachweismethoden beträgt im Non-DNA-Bereich der Discrimination-Index nunmehr 1×10–6. Dieser Discrimination-Index ist mit sehr kleinen Spurenmengen erreichbar. — Die DNA-Individualisierung hat erhebliche Fortschritte gemacht. Offen ist z.Zt. noch, welche System — hochpolymorphe Systeme oder mittelpolymorphe Systeme — in der ferneren Zukunft in die Spurenanalytik einbezogen werden. Beide Systemgruppen haben ihre Vor- und Nachteile. Erhebliche Arbeit muß noch bei der Standardisierung der Methoden geleistet werden. Dies gilt auch für zukünftige Methodenentwicklungen und für die erforderliche Steigerung der Empfindlichkeit. Ein letzter Abschnitt ist der Qualitätssicherung gewidmet. Hier wird empfohlen, daß zur Vermeidung von Fehlern bestimmte Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Bei der Einführung neuer Systeme sollte ein mehrphasiges Verfahren angestrebt werden.  相似文献   

15.
    
Ohne Zusammenfassung Wechselrede zum Vortrag Nippe: HerrGoroncy-Greifswald fragt, ob die durch Urin unbeweglich gemachten Spermien durch andere Mittel wieder zur Bewegung gebracht werden können. Er selbst habe bei Zusatz von Tutocain nur negative Resultate gehabt.HerrPietrusky-Bonn führt aus, daß man die Zeugungsfähigkeit nicht ausschließen könne, wenn man in der Samenflüssigkeit Spermien gefunden habe, gleichgültig ob beweglich oder unbeweglich.HerrMeixner-Innsbruck nimmt zu den von HerrnGoroncy undPietrusky aufgeworfenen Fragen dahin Stellung, daß er bei einigen wenigen Versuchen durch Änderung der Reaktion unbewegliche Samenfäden nicht habe beweglich machen können. Wenn man auch beim Vorhandensein vereinzelter beweglicher Samenfäden eine Zeugung nicht mit voller Sicherheit ausschließen könne, so verdienten doch sowohl die Zahlen der beweglichen Spermien als auch andere Merkmale des Samens Beachtung. Überwögen krankhafte Formen und regelwidrige Beweglichkeit und fänden sich reichlich krankhafte Beimengungen (Zellen und Schleim), sei die Samenflüssigkeit an Menge sehr gering, so erkläre er eine Zeugung für unwahrscheinlich.HerrMerkel-München: Die MitteilungNippes über das Wiederdurchgängigwerden der durch doppelseitige gonorrhoische Nebenhodenentzündung ursprünglich verödeten Nebenhoden ist praktisch außerordentlich wichtig. Fachspezialisten sind nämlich erfahrungsgemäß sehr gerne bereit, bei doppelseitiger Nebenhodeninduration diedauernde Fortpflanzungsunfähigkeit anzunehmen und für die Erbgesundheitsgerichte und -obergerichte zu begutachten. Hier ist also Vorsicht bei der Bewertung derartiger Zeugnisse sehr wohl am Platze.  相似文献   

16.
Zusammenfassung Am Beispiel von 7 iatrogenen Luftembolien aus dem Wiener gerichtlichen Sektionsgut der Jahre 1968–1977 werden die wichtigsten Ursachen solcher Komplikationen erörtert. Die weite Verbreitung intensivmedizinischer Behandlungsformen hat dazu geführt, daß heute ein großer Teil der Luftembolien auf Zwischenfälle bei intravenösen Infusionen zurückgeht. Im eigenen Untersuchungsmaterial ist diese Entstehungsart mit 4 Fällen vertreten: Zwei davon beruhten auf der Fehlbedienung einer automatischen Infusionspumpe; die beiden anderen kamen dadurch zustande, daß Luft über herznahe Venenkatheter angesaugt wurde. Oft weisen äußere Umstände schon ante obductionem auf eine Luftembolie hin. In den von uns mitgeteilten Fallen gründete sich die Vermutungsdiagnose auf folgende Indizien: lufthaltige Venenkatheter an der Leiche [3], auffallige Manipulationen an den Infusionsgeräten [2], prämortal aufgenommene Rö ntgenbilder [1], typischer klinischer Befundbericht [1]. Der chemisch-analytische Teil beschaftigt sich mit der infrarot-und massenspektroskopischen Untersuchung von Klebstoffresten. Die am Gehäuse eines Infusomaten sichergestellten Spuren stammten von einem Heftpflaster, mit dessen Hilfe eine Drucktaste niedergeklebt und die Warneinrichtung ausgeschaltet wurde. Durch Vergleich mit den Spektren bekannter Heftpflaster war es möglich, die inkriminierte Probe der Klebemasse des Normaplast zuzuordnen.Auszugsweise vorgetragen auf dem 5. Treffen Süddeutscher Rechtsmediziner in St. Gallen (15.-17.6.1978)  相似文献   

17.
Zusammenfassung Der Füllungszustand der Harnblase wurde an 20 Leichen mit den in der Urologie gebräuchlichen Berechnungsformeln nach Hofer und Tanahashi sonographisch ermittelt. Dazu wurde die Harnblase zunächst mit einem Katheter entleert und dann mit einer definierten Menge Wasser gefüllt. Die Untersuchung erfolgte mit den tragbaren Ultraschallgeräten SonoSite 180® und SonoSite 180plus® (SonoSite Inc., USA). Die Methode stellte sich dabei als geeignet für die Volumenmessung heraus. Es zeigte sich eine sehr gute Übereinstimmung zwischen dem errechneten und dem instillierten Flüssigkeitsvolumen. Die Differenz zwischen instilliertem und errechnetem Volumen ist umso höher, je größer die Harnblasenfüllung ist [65,1 ml (±64,79) bei 400 ml Füllungsvolumen]. Der von Hofer für die Berechnung verwendete Korrekturfaktor 0,50 scheint für den rechtsmedizinisch relevanten Bereich (starke Harnblasenfüllung) besser geeignet zu sein als der von Tanahashi vorgeschlagene Korrekturfaktor von 0,53.  相似文献   

18.
Zusammenfassung An 40 Ratten und Meerschweinchen wurde histologisch und histochemisch in den Lungen das Verhalten der Alveolarzellen nach Tötung durch abgestuften Luftabschluß von 30 min bis 12 Std Dauer untersucht und an 14 Kontrolltieren überprüft. In Abhängigkeit von der Länge der vorangegangenen Hypoxie fanden sich Schwellungen und Mobilisationen der Alveolarzellen mit Übergang in mehrkernige Riesenzellen. Als Ausdruck einer durch die Tötungsart induzierten supravitalen Reaktion waren die Zellreaktionen bei Sektionen 12 Std nach dem Tode erheblich verstärkt. — Die Bewertung der Befunde und die Schlußfolgerungen für den Menschen werden in Verbindung mit dem Schrifttum besprochen.Wurde auf der Tagung der Deutschen Gesellschaft f. gerichtliche Medizin am 9. 10. 63 in München auszugsweise vorgetragen.  相似文献   

19.
Zusammenfassung Im Rahmen einer Erörterung des kindlichen subduralen Hämatomes sowie sciner eventuellen pathogenetischen und klinischen Sonderstellung werden zwei Beobachtungen akuter, durch Mißhandlung entstandener subduraler Hämatome bei einem 2 1/2- und 1 1/2jährigen Knaben behandelt, wobei besonders die Länge des freien Intervalles, die Rolle der Krampfanfälle und die Bedeutung der vitalen Reaktionen Berücksichtigung finden. Während in einem Falle, der als plötzlicher Tod aus natürlicher Ursache in Erscheinung getreten war, bei völlig negativem Polizeiberichtallein durch die anatomische Untersuchung der forensische Tatbestand erhellt werden konnte, wurde in dem anderen eine Klärung des Zusammenhanges und der kriminellen Einwirkungen in erster Linie durch den richtigen Einbau der vitalen Reaktionen in den Gesamtrahmen anatomischer und anamnestischer Gegebenheiten ermöglicht.Weiter wird das chronische kindliche subdurale Hämatom bzw. die Pachymeningitis, haemorrhagica, deren gerichtsärztliche und allgemein pathologische Bedeutung kurz besprochen und an Hand zweier eigener Fälle zu verschiedenen noch offenen Fragen der Pathogenese und pathologischen Histologie Stellung genommen, die Wichtigkeit disponierender Faktoren betont und die Rolle des Traumas hervorgehoben. Entgegen der weitverbreiteten klinischen Ansicht hinsichtlich der grundsätzlichen Entstehung des chronischen subduralen Hämatomes aus abgekapselten subduralen Blutungen wird auf die Bedeutung der primären Duraendothelwucherung und der rezidivierenden Blutungen aus den Neomembranen, die hier in beiden Fällen zum Tode geführt hatten — einmal sofort, im zweiten Falle erst nach 4 Tagen — hingewiesen und die ätiologische Bedeutung des Traumas auch für anscheinend idiopathische kindliche Pachymeningitiden in den Vordergrund gestellt.In Anbetracht der noch in der Pathogenese und pathologischen Histologie des chronischen subduralen-Hämatomes bzw. der Pachymeningitis haemorrhagica interna bestehenden Unklarheiten wird für die forensische Praxis in allen Fällen auch anscheinend spontaner Pachymeningitis eine besonders sorgfältige Würdigung der äußeren Umstände gefordert. Auch hier waren beide Fälle zunächst auf Grund der negativen Polizeiberichte unverdächtig erschienen und erst durch die Sektion wurde bei Berücksichtigung der dargelegten Auffassung der gerichtsärztlich wesentliche bzw. kriminelle Tatbestand in Form erheblicher zurückliegender Mißhandlungen geklärt.Schließlich wurde noch — infolge besonderer äußerer Umstände erst am Schluß der Arbeit — zu den Ergebnissen der MonographieLinks, soweit dies auf Grundlage des relativ kleinen eigenen Materiales möglich war, kritisch Stellung genom en. Bei gewissen Übereinstimmungen hinsichtlich Morphologie und formaler Genese wurde hier jedoch entgegenLink die Bedeutung des Traumas für die kindliche Pachymeningosis betont und auf die daraus zu ziehenden forensischen Schlüsse hingewiesen.Man wird allerdings gerade unter Berücksichtigung der neuerdings wieder bestehenden Unsicherheit hinsichtlich kausaler und formaler Genese des chronischen Subduralhämatomes und der Pachymeningitis haemorrhagica erst nach eingehender Erhebung der Vorgeschichte und sorgfältiger Abwägung aller Umstände zu einer gerichtsärztlichen Stellungnahme gelangen können, die zufällige zeitliche Verknüpfungen ebenso berücksichtigt wie wirkliche innere Zusammenhänge und die vielfach noch fließende medizinisch-wissenschaftliche Anschauungen in kritischer Weise mit praktischen Rechtsbedürfnissen zu vereinbaren weiß.  相似文献   

20.
Zusammenfassung Ein Fußgänger war von einem mit etwa 100 km/Std Geschwindigkeit fahrenden PKW von rückwärts angefahren und getötet worden. Bei der Leichenöffnung fand sich ein Ringbruch des Schädelgrundes und Abriß des verlängerten Rückenmarkes. Durch das Fehlen von Verletzungen im Bereich des Scheitels und an der Hirnunterfläche war eine hier angreifende Gewalteinwirkung als Ursache des Ringbruches auszuschließen. Neben einem queren Abriß der Luftröhre bei sonst unverletztem Hals fanden sich zahlreiche quere Intimarisse beider Aa. carot. int., die auf eine Überstreckung der Halswirbelsäule und des Atlantooccipitalgelenkes hinweisen.Wie im Modellversuch gezeigt werden kann, wird durch den Anprall die Wirbelsäule nach vorne getrieben, der Kopf zufolge seiner Trägheit nach rückwärts oben geschleudert und der der Wirbelsäule aufruhende Teil des Schädelgrundes aus dem Schädelskelet ausgebrochen. Es entsteht — bei hoher Anprallgeschwindigkeit und dünnem Schädel — eine Extensionsf raktur.Die getroffene Annahme, daß der hintere Teil des Schädelgrundes gegen Zug von außen weniger widerstandsfähig sei als bei Einwirkung eines Stoßes, konnte bei der experimentellen Erzeugung von Ringbrüchen durch plötzlich einwirkenden Zug an der Area pharyngica bestätigt werden.Auszugsweise vorgetragen auf der Tagung der Deutschen Gesellschaft für gerichtliche und soziale Medizin vom 12.–15. Oktober 1960 in Graz.  相似文献   

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