Abstract: | 1. Wird dem Insolvenzsschuldner von den Gl?ubigern die Fortführung seiner Arztpraxis gestattet (sog. Betriebsfortführung),
stellen die Pflichtbeitr?ge zur Altersversorgung sonstige Massenverbindlichkeiten dar, die gem. § 53 InsO vorweg durch den
Insolvenzverwalter zu berichtigen sind.
2. Der Umstand, dass die Gl?ubigerversammlung im Rahmen der Betriebsfortführung für den fortführenden Arzt einen bestimmten
monatlichen Unterhalt festgesetzt hat, bedingt keine Umqualifizierung der T?tigkeit als niedergelassener Arzt in eine Angestelltent?tigkeit.
Die Pflichtbeitr?ge zur Altersversorgung sind daher nach den für Niedergelassene geltenden Satzungsbestimmungen zu berechnen,
so dass nach wie vor allein der in der Praxis erzielte Gesamtumsatz und nicht der dem Arzt gew?hrte Unterhaltsbetrag als Berechnungsgrundlage
für den Beitragssatz heranzuziehen ist. |