Abstract: | Abstrakt 1. Nimmt ein Patient einen ihm von seinem (Zahn-)Arzt einger?umten Exklusiv-Termin nicht wahr, obwohl er auf dessen Eigenschaft ausdrücklich hingewiesen wurde, so hat er dem (Zahn-)Arzt den Behandlungsausfall abzüglich eines angemessenen Eigenanteils des (Zahn-)Arztes zu ersetzen. 2. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Patient den Termin nicht in der in dem Behandlungsvertrag vorgesehenen Frist absagt. Eine hierfür seitens des (Zahn-)Arztes bestimmte Frist von zwei Tagen vor Behandlungsbeginn stellt sich für den Patienten grunds?tzlich auch nicht als unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB dar. 3. Ein Anspruch des Arztes entf?llt auch bei nur mündlicher Vereinbarung nicht unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 5b BMV-Z, denn diese Vorschrift ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur zahn?rztliche Honoraransprüche aus erfolgten Behandlungen schriftlich vereinbart werden müssen. Soweit es jedoch um einen vertraglichen Anspruch wegen einer Leistungsst?rung geht, vermag das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 5b BMV-Z grunds?tzlich nicht einzugreifen. (Leits?tze des Bearbeiters) |