Abstract: | Abstrakt 1. § 95b Abs. 3 S. 1 SGB V normiert eine Schuldübernahme i.S. des § 69 S. 3 SGB V i.V. mit § 414 BGB. 2. Ein Vertrags(zahn)arzt, der in einem mit Kollegen aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf seine Zulassung verzichtet, ist im Anschluss hieran nicht berechtigt, nach Ma?gabe des § 95 Abs. 3 SGB V Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als Behandlungsf?lle, die erst nach dem Verzicht aufgenommen werden, zu behandeln. (Leits?tze des Bearbeiters) |