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Vorrang des EU-Rechts im Approbationsrecht
Authors:VG Augsburg
Abstract:1. Nach § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG wird die Approbation nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahn?rztliche Vorprüfung oder die zahn?rztliche Prüfung nach der ZAppO endgültig nicht bestanden wurde. 2. Diese Regelung ist in Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden; allerdings bestehen gegen die Gültigkeit des § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf eine fehlende übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelung.
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