Abstract: | 1. Nach § 2 Abs. 1 S. 7 ZHG wird die Approbation nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahn?rztliche
Vorprüfung oder die zahn?rztliche Prüfung nach der ZAppO endgültig nicht bestanden wurde.
2. Diese Regelung ist in Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden; allerdings bestehen gegen die Gültigkeit des § 2 Abs.
1 S. 7 ZHG verfassungsrechtliche Bedenken in Hinblick auf eine fehlende übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelung. |